von Nachbarn und Tauben

  • 2 Minuten Lesezeit

Hauseigentümer muss Anlocken von verwilderten Tauben unterlassen Beeinträchtigung des Nachbarn durch Taubenkot, Gurren und Flügelschlagen Lockt ein Hauseigentümer verwilderte Tauben an und führt dies zu einer Beeinträchtigung des Nachbarn wegen Taubenkots, Gurrens und Flügelschlagens, so steht dem Nachbarn gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümerin eines Reihenhauses in Hannover hielt in einer Voliere zwei erblindete Stadttauben. Zudem pflegte sie in den Volieren verletzte Stadttauben und fütterte in ihrem Garten Singvögel. Dadurch kam es zu häufigen Besuchen von Taubenschwärmen. Ein Nachbar fühlte sich durch den dadurch bedingten Taubenkot, Gurren und Flügelschlagen derart gestört, dass er zunächst ein Schiedsverfahren einleitete. Nachdem dieses erfolglos blieb, erhob er Klage auf Unterlassung. Anspruch auf Unterlassung des Anlockens von verwilderten Tauben Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu, da sein Eigentum durch die Taubenschwärme beeinträchtigt werde. Dabei sei unerheblich, welche der von der Beklagten zu vertretenden Umstände die maßgebliche Ursache für den Besuch der Tauben setzte. Denn das Verhalten der Tauben belege eindeutig, dass die Tauben wegen auf dem Grundstück der Beklagten zu suchender Umstände angelockt werden. Es liege in der Verantwortung der Beklagten alle Umstände abzustellen, die zu den massiven Besuchen der Taubenschwärme führen.

Wenn ein Hauseigentümer verwilderte Tauben anlockt und dadurch der Nachbar durch Taubenkot, Gurren und Flügelschlagen beeinträchtigt wird, hat der Nachbar das Recht, die Unterlassung dieser Handlung zu verlangen. Dies wurde durch ein Urteil des Amtsgerichts Hannover festgestellt.

Im speziellen Fall in Hannover hatte die Eigentümerin eines Reihenhauses zwei erblindete Stadttauben in einer Voliere. Darüber hinaus pflegte sie in ihrem Garten verletzte Tauben und fütterte Singvögel. Dies führte zu häufigen Besuchen von Taubenschwärmen in ihrem Garten. Ein Nachbar fühlte sich dadurch so gestört, dass er zunächst versuchte, die Sache durch ein Schiedsverfahren zu klären. Als das keine Ergebnisse brachte, reichte er eine Klage auf Unterlassung ein.

Das Amtsgericht Hannover entschied zugunsten des klagenden Nachbarn. Es stellte fest, dass er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) das Recht auf Unterlassung hat, weil sein Eigentum durch die Taubenschwärme beeinträchtigt wird. Dabei ist es unerheblich, welcher spezielle Umstand auf dem Grundstück der Beklagten die Tauben anlockt. Es wurde deutlich, dass die Tauben wegen bestimmter Bedingungen auf dem Grundstück der Beklagten angelockt werden. Die Verantwortung, diese Bedingungen zu beseitigen und somit die Besuche der Taubenschwärme zu verhindern, liegt bei der Beklagten.

Das Gericht stellte klar, dass die Ursache für das Anlocken der Tauben weniger wichtig ist als die Tatsache, dass sie angelockt werden. Die Beklagte muss daher alle Maßnahmen ergreifen, um die Bedingungen zu beseitigen, die die Tauben anlocken und somit die Beeinträchtigung des Nachbarn verursachen.

Foto(s): Udo Kuhlmann


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Udo Kuhlmann

Beiträge zum Thema