Vorbeschäftigung verbietet auch Jahre später eine sachgrundlos befristete Wiedereinstellung
- 1 Minuten Lesezeit
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren aktuellen Entscheidungen die Rechte von sachgrundlos beschäftigten Arbeitnehmern gestärkt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinen Entscheidungen klar, dass das Verbot, mehrfacher sachgrundloser Befristungen (§ 14 Abs. 2 S 2 TzBfG) verfassungsgemäß ist, BVerfG 1. Senat, Beschluss vom 06.06.2018, AZ. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14.
In seinen Entscheidungen urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber bewusst und mit Recht eine Beschränkung von befristeten Beschäftigungsformen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform zum Schutz strukturell unterlegener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesetz verankert habe.
Mit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach grundsätzlich jede Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung auslöst, unabhängig davon, wie lange die Vorbeschäftigung zurückliegt, ist – entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts – die Annahme, § 14 Abs. 2 S 2 TzBfG erfasse nur Vorbeschäftigungen, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen, nicht vereinbar.
Die (zwischenzeitliche) Billigung mehrfacher sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse zwischen denselben Vertragsparteien bei Wahrung eines Abstands von mehr als drei Jahren überschreitet nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung, verletzt Art 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG und ist insofern unwirksam mit der Folge, dass – trotz der Befristungsabrede – ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Betroffene Arbeitnehmer haben damit die Möglichkeit, gegen eine solche unzulässige Befristung vorzugehen und die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.
Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Artikel teilen: