Vorwurf der Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)? Vorladung oder Strafbefehl erhalten

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Deutschland ist ein Land mit vielen Flüssen, Seen und natürlich der Nord- und Ostsee.

Nicht selten passiert es, dass mit Gewässern unsachgemäß umgegangen wird.

Eine Verunreinigung der Gewässer hält häufig massive Beeinträchtigungen für die Menschen,  Tier- und Pflanzenwelt bereit.

Um dem entgegenzuwirken wurde der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung in das Strafgesetzbuch aufgenommen.

Wenn man mit einem Strafverfahren mit dem Vorwurf der Gewässerverunreinigung konfrontiert ist, sind die Erfahrungswerte und spezifischen Kenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht, der auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfällen einen einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt erfassen, rechtlich einordnen, eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und den Mandanten bestmöglich beraten kann, von großer Bedeutung.

Welche Strafe droht bei Gewässerverunreinigung?

Nach § 324 Abs. 1 StGB wird die (vorsätzliche) Gewässerverunreinigung grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wird die Tat nur fahrlässig begangen, also durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, so muss nach § 324 Abs. 3 StGB hingegen mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe gerechnet werden.

Wann mache ich mich wegen Gewässerverunreinigung strafbar?

Nach § 324  Abs. 1 StGB machen Sie sich strafbar, sofern Sie ohne eine behördliche Erlaubnis oder Genehmigung ein Gewässer verunreinigen, also eine sichtbare Verschlechterung des äußeren Erscheinungsbildes herbeiführen.

Ebenso steht es unter Strafe, wenn ein Gewässer auf andere Weise nachteilig verändert wird. Damit sind die nicht sichtbaren Verschlechterungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften des Gewässers gemeint.

Sollten Sie zum Beispiel bei Erdarbeiten einen Öltank beschädigen und dieser in die nahe gelegenen Gewässer laufen, könnte dies ein Grund für eine Gewässerverunreinigung darstellen.

Es reicht für eine Strafbarkeit aus, wenn der Täter bewusst und gewollt bereits zur Handlung unmittelbar angesetzt hat, also die Begehung der Straftat lediglich versucht wurde (§ 324 Abs. 2 StGB).

Welche Gewässer sind gemeint?

Es muss ein Gewässer verunreinigt oder nachteilig verändert worden sein. Mit Gewässer ist gem. § 330d StGB ein oberirdisches Gewässer, wie zum Beispiel Seen, Teiche oder auch Flüsse, sowie das Grundwasser und das Meer gemeint.

Wann gilt das Gewässer als verunreinigt oder nachteilig verändert?

Das Gewässer kann sowohl unmittelbar als auch mittelbar verunreinigt oder nachteilig verändert werden.

Mittelbar kann dies beispielsweise passieren, wenn jemand Benzin aus einem Fahrzeug ablaufen lässt, Silagesaft im Erdreich versickern lässt, einen Öltank bei Erdarbeiten beschädigt oder sich jemand der Gemeindekanalisation bedient, um Schadstoffe über diese dem Gewässer zuzuführen.

Verunreinigt ist das Gewässer, wenn eine sichtbare Verschlechterung des äußeren Erscheinungsbildes eintritt. Eine nachteilige Veränderung tritt dann auf, wenn nicht sichtbare Verschlechterungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit erfolgen.

Wann handelt jemand unbefugt?

Man handelt in dem Moment unbefugt, in dem die entsprechende behördlich erteilte Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Genehmigung für die vorgenommene Handlung fehlt.

Muss ich die Gewässerverunreinigung aktiv herbeigeführt haben?

Nein. Die Gewässerverunreinigung kann auch durch Unterlassen nach § 13 StGB begangen werden. (BGH NJW 92, 122)

In der Regel wird dieses Delikt eher von Unternehmen und weniger von Privatpersonen begangen. Sofern beispielsweise eine im Unternehmen zuständige Stelle ihrer Überwachungspflicht nicht nachkommt, kann ihr möglicherweise der Vorwurf der Gewässerverunreinigung durch Unterlassen gemacht werden.

Mache ich mich wegen Gewässerverunreinigung auch strafbar, wenn ich eine solche Schädigung gar nicht herbeiführen wollte?

Ja, das ist möglich. Auch die Gewässerverunreinigung durch fahrlässiges Handeln ist strafbar.

Grundsätzlich wird nach § 324 Abs. 1 StGB erfordert, dass sowohl die Handlung als auch das Herbeiführen der Schädigung vom Täter bewusst und gewollt herbeigeführt, zumindest aber billigend in Kauf genommen wurden.

Nach § 324 Abs. 3 StGB droht eine Strafe jedoch auch dann, wenn der Täter fahrlässig das Gewässer im Sinne dieses Gesetztes verunreinigt, also der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Allerdings ist der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen für eine fahrlässig begangene Gewässerverunreinigung niedriger als für eine Vorsätzliche (eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren statt bis zu 5 Jahren).

In einem Strafverfahren sollte allgemein – auch beim Vorwurf der Luftverunreinigung – am Besten so früh wie möglich ein Strafverteidiger zu Rate gezogen werden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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