253 Anwälte für Bestandsschutz
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bestandsschutz
Fragen und Antworten
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Bestandsschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Bestandsschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bestandsschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Bestandsschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bestandsschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.
Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen. -
Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.
Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
Der Bestandsschutz im Baurecht ist gesetzlich nicht geregelt, sondern wird vielmehr nach Art. 14 III Grundgesetz hergeleitet. Danach darf ein Recht nicht ohne jede Entschädigung entzogen werden. Es ist aber zwischen dem aktiven und dem passiven Bestandsschutz zu unterscheiden.
Der passive Bestandsschutz sorgt dafür, dass der Ist-Zustand der betroffenen Immobilien erhalten wird, also der Status quo. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bauherr zur Zeit der Bauwerkserrichtung eine Baugenehmigung von der Baubehörde bekommen hat und das Gebäude dementsprechend gebaut hat, sog. formelle Illegalität. Ferner müssen beim Bau die damals geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel die Berücksichtigung der Abstandflächen, eingehalten worden sein, sog. materielle Illegalität. War das Gebäude nicht genehmigungspflichtig - z. B. ein kleines Gartenhäuschen -, genügt die materielle Illegalität für das Entstehen des Bestandsschutzes. Ändert sich also später die Gesetzeslage oder der Bebauungsplan, sodass das stehende Bauwerk eigentlich nicht mehr genehmigt werden würde, so darf die Baubehörde dennoch keinen Verwaltungsakt in Form einer Abrissverfügung gegen den Hauseigentümer erlassen. Das gilt aber nur, solange der das Bauwerk wie bisher auch nutzt, z. B. als Wohnraum. Werden die Zimmer plötzlich gewerblich genutzt, besteht kein Bestandsschutz mehr. Der Eigentümer muss dann vielmehr einen Bauantrag wegen einer Nutzungsänderung bei der Baubehörde stellen.
Schwarzbauten dagegen unterfallen nicht dem Bestandsschutz, denn der Bauherr hat absichtlich keine Baugenehmigung eingeholt. Ihn trifft daher das Risiko, wenn die zuständige Behörde z. B. den Abriss des Gebäudes oder zumindest eine Nutzungsuntersagung anordnet.
Der aktive Bestandsschutz kommt eher selten vor und wird immer dann diskutiert, wenn der Eigentümer baurechtlich erhebliche Änderungen - z. B. Modernisierungsmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster - an seinem geschützten Gebäude vornehmen möchte. Zu beachten ist hierbei der § 35 IV BauGB (Baugesetzbuch). Der aktive Bestandsschutz ist nur in diesen gesetzlich geregelten Fällen möglich.
Vor einem Hauskauf sollte der Kaufinteressent sich gründlich darüber informieren, ob die Immobilie formell und materiell legal gebaut wurde oder ob Bestandsschutz bejaht werden kann. Auf keinen Fall sollte der Kaufvertrag unterschrieben werden, wenn derart wichtige Aspekte noch nicht geklärt worden sind.
(VOI)
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