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Wann darf der Arzt die Schweigepflicht verletzen und petzen?

  • 3 Minuten Lesezeit
Katharina Kästel anwalt.de-Redaktion
  • Grundsätzlich sind Ärzte zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  • Verstößt ein Arzt gegen die Schweigepflicht, macht er sich strafbar.
  • Es gibt jedoch Ausnahmen von der Schweigepflicht – beispielsweise, wenn der Arzt zur Meldung von Krankheiten gegenüber Behörden verpflichtet ist.

Ärztliche Schweigepflicht muss gewahrt werden

Generell sind Ärzte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das heißt, dass alles, was im Rahmen der Behandlung vom Patienten dem Arzt mitgeteilt wird, der Schweigepflicht unterliegt. Verstößt der Arzt gegen diese Pflicht, macht er sich strafbar. Ihm drohen gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Das gilt auch für das sogenannte nichtärztliche Hilfspersonal, also Krankenschwestern oder Arzthelferinnen.

Die Schweigepflicht ergänzt das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger. Diese Berufsgruppe, zu denen neben Ärzten auch Anwälte zählen, haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Diese Berufsgruppe ist dazu berechtigt, die Aussage auf Fragen von Ermittlungspersonen, wie Polizeibeamte oder Staatsanwälte, bzw. die Aussage als Zeugen vor Gericht zu verweigern, damit sie ihre Schweigepflicht einhalten kann.

Folglich kann jeder darauf vertrauen, dass der behandelnde Arzt ihm anvertraute Geheimnisse für sich behält – diese Schweigepflicht hat sogar bis über den Tod hinaus Bestand und gilt auch gegenüber Kollegen.

Anzeigepflicht schwerer Straftaten

Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Schweigepflicht. § 138 StGB regelt für jede Person die Strafbarkeit der Nichtanzeige bestimmter geplanter Straftaten. Zu diesen Straftaten zählt unter anderem Menschenhandel, Menschenraub, räuberische Erpressung, Raub, Totschlag, Mord und Brandstiftung. Das heißt, dass derjenige, der beispielsweise von jemandem erfährt, dass er einen Mord oder Raubüberfall plant, diese Pläne den Ermittlungsbehörden mitteilen muss. Wer dies unterlässt, muss mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.

Jedoch regelt § 139 StGB, dass § 138 StGB für Ärzte nur eingeschränkt gilt. Erlangen Ärzte im Rahmen der Ausübung ihres Berufs Kenntnis von solchen Straftaten, dann besteht die Anzeigepflicht nur unter anderem bei Mord, Totschlag, erpresserischem Menschenraub oder einer Geiselnahme.

Berichtet also ein Patient seinem Arzt von einer geplanten Straftat, ist dieser zur Anzeige verpflichtet. Das heißt gleichzeitig, dass der Arzt in solchen Fällen sein Schweigerecht brechen muss.

Rechtfertigender Notstand

Der sogenannte rechtfertigende Notstand bildet eine weitere Ausnahme von der ärztlichen Schweigepflicht. Grundsätzlich liegt ein rechtfertigender Notstand immer dann vor, wenn ein Pflichtenträger seine Pflicht bricht, um eine wesentlich schwerwiegendere Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. 

Dieser Notstand liegt beispielsweise vor, wenn der Arzt während der Behandlung des Patienten erfährt, dass dieser plant, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Auto zu fahren und aufgrund dieser Fahruntüchtigkeit andere Menschen in Gefahr bringen wird. In solchen Fällen ist es dem Arzt erlaubt, die Polizei darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er selbst den Patienten davon nicht abhalten kann.

Meldepflichtige Krankheiten

Eine weitere Ausnahme von der Schweigepflicht liegt bei sogenannten meldepflichtigen Krankheiten vor: Den Arzt trifft bei Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod die Pflicht, bei bestimmten Krankheiten eine namentliche Meldung bei der Gesundheitsbehörde vorzunehmen. 

Der Arzt übermittelt bei bestimmten Krankheiten die Krankheit und die Personalien des Patienten an das Gesundheitsamt, so beispielsweise bereits bei einem Verdacht auf Masern, Röteln oder Windpocken. Bei Personen, die in lebensmittelverarbeitenden Betrieben tätig sind, wie in Restaurants oder Imbissbuden, besteht die namentliche Meldepflicht bei Verdacht einer Magen-Darm-Grippe oder einer Lebensmittelvergiftung. Ergibt sich ein direkter oder indirekter Nachweis von Hepatitis A bis E, entsteht ebenfalls die namentliche Meldepflicht.

Bei direktem oder indirektem Nachweis von HIV bzw. AIDS, Syphilis, Malaria sowie Fuchs- oder Hundebandwurm besteht eine nicht-namentliche Meldepflicht. Der Arzt meldet den Befund in anonymisierter Form, also ohne die Personalien des Patienten zu nennen.

Unabdingbar sind natürlich Meldungen an den Versicherungsträger oder die Berufsgenossenschaften. Dabei gelten strenge Vorgaben, durch die, beispielweise durch die Verwendung von Formblättern, sichergestellt wird, dass nur derjenige Teil der vom Patienten erhobenen Daten mitgeteilt wird, der für die jeweilige Leistung erforderlich ist. 

(FMA/KKA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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