Wann ist die Verlegung einer betrieblichen Einheit im Ganzen eine Versetzung im Sinne des BetrVG?

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In diesem Beschlussverfahren hat sich das BAG am 17.11.2021 mit der Frage beschäftigt, ob die strukturerhaltende Verlegung eines ganzen Betriebsteiles innerhalb der politischen Gemeinde eine Versetzung im Sinne des betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriffes des § 95 Abs. 3 BetrVG  darstellt. Das BAG beschäftigt sich dabei auch mit der Definition des Arbeitsbereiches und stellt klar, dass dies neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und ggf. Platz in der betrieblichen Organisation umfasst. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches würde es sich dann handeln, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen betrauten Beobachters nunmehr als eine „andere anzusehen sei“.

Dies kann sich sowohl aus dem Wechsel des Inhaltes der Arbeitsaufgaben und der mit Ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit, d. h. der Art und Weise wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, folgen und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Diesen Anforderungen entspricht es nicht, wenn eine Betriebsabteilung – im Übrigen unverändert – an einen anderen Arbeitsort verlegt wird, da die Zuweisung eines anderen Arbeitsortes je nach Einzelfallumständen zwar auch bei gleichbleibender Tätigkeit eine Versetzung darstellen kann. Dies ist allerdings nicht dann zu bejahen, wenn sich der Sitz des Betriebes um wenige Kilometer (hier 12) innerhalb einer politischen Gemeinde insgesamt verlagert, ohne dass sich am konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung sonst etwas ändert.

Entscheidend für das BAG war vielmehr, ob eine zusammenhängende Einheit – unabhängig von ihrer betriebsverfassungsorganisatorischen Einordnung – vollständige und ohne Änderung der konkreten Arbeitsplätze und ihrer Beziehung zur betrieblichen Umgebung räumlich verlagert wird.

Das BAG ging in der Entscheidung sogar so weit, dass es in der räumlichen Änderung und der direkten Form der räumlichen Aufteilung keine wesentlichen Änderungen der Gesamtumstände annahm. Im vorliegenden Fall war etwa die Hälfte der Mitarbeiter bisher in Großraumbüros, die andere Hälfte in Einzelbüros beschäftigt. Nach der Änderung waren alle Mitarbeiter in zwei Großraumbüros tätig. Dies ist sicherlich bemerkenswert und auch im Übrigen für weitere Argumentationen verwertbar.

Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.


Karsten Zobel

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-frauenkirche.de

Foto(s): Karsten Zobel

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