Wann kann ich die Rückzahlung meiner Beiträge an eine Unterstützungskasse verlangen?

  • 4 Minuten Lesezeit

I. Ausgangslage

Die Unterstützungskasse ist als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) etabliert. Motiv für die Wahl dieses Durchführungsweges seitens der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die weitgehend fast unbegrenzte Möglichkeit, den Abzug von Beiträgen an die Unterstützungskasse im Gegensatz zur Direktversicherung lohnsteuerlich geltend machen zu können.

Im Laufe der Zeit entsteht aber bei Arbeitnehmern öfters aus finanziellen Gründen der Wunsch, die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zu kündigen bzw. der Arbeitgeber möchte aus unterschiedlichen Gründen die Unterstützungskasse verlassen und seine Beiträge zurückerhalten.

II. Wesen der Unterstützungskasse (UK)

Eine UK ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, i. d. R. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e. V.), bei der der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung hat. Die UK darf gem. § 1b Abs. 4 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) keinen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen gewähren.

Bei der UK sind zwei Formen zu unterscheiden, die sog. pauschal dotierte UK (nachfolgend PUK) genannt und die sog. rückgedeckte UK (nachfolgend RUK genannt). Der Arbeitgeber als Trägerunternehmen sagt dem Arbeitnehmer eine Versorgungsleistung zu, unabhängig davon, ob die Zusage durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung finanziert wird. Der Arbeitgeber als Trägerunternehmen wird Mitglied der UK. In der Regel besteht die UK als sog. Gruppen-UK mit mehreren Mitgliedern.

Bei der RUK, die vornehmlich von Versicherungsgesellschaften gegründet wird, erfolgen die Zahlungen der Versicherungsbeiträge jedoch nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern durch die RUK, die auch Versicherungsnehmer wird. Die RUK legt die Zuwendungen, das sog. Kassenvermögen, bei einem Lebensversicherer in Renten- oder Lebensversicherungen an. Zudem darf der Arbeitgeber die Mittel, die er der RUK zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge zuleitet, als Betriebsausgaben gemäß § 4d EStG (Einkommenssteuergesetz) vom steuerpflichtigen Gewinn absetzen. Die Voraussetzungen dafür sind in § 4 d Abs. 1 Nr. 1 c EStG geregelt.

Bei der PUK kann der Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Höhe gem. § 4 d Abs. 1 Nr. 1 a, b EStG Zuwendungen an die UK leisten, die steuerlich als Betriebsausgaben absetzbar sind. Die PUK kann die Mittel (Kassenvermögen) frei anlegen. Oft erfolgt dies in Form von Darlehen an das Trägerunternehmen.

III. Kündigung der Versorgung über eine Unterstützungskasse und Rückzahlung der Beiträge

Abgesehen von versicherungsrechtlichen Aspekten bei der RUK ist die Kündigung einer Versorgung über eine UK und die Rückzahlung von Beiträgen ein komplexer Vorgang, bei dem Regelungen des BetrAVG, des Zivilrechts, insbesondere des Vereinsrechts (BGB) und vor allem des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) zu beachten sind.

Das Interesse von Arbeitnehmern und Arbeitgebern an einer Rückabwicklung steht in einem Spannungsverhältnis zu einer möglichen Körperschaftssteuerpflicht der UK.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG sind rechtsfähige UK (z. B. als e. V.), denen ohne formalen Rechtsanspruch der Leistungsempfänger von den Trägerunternehmen die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung übertragen wird, von der Körperschaftsteuer befreit. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 b KStG u. a., dass es sich bei der UK nach ihrer Satzung und der Art und Höhe der Leistungen um eine soziale Einrichtung handelt, die die Voraussetzungen der §§ 1 bis 3 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV) insbesondere im Hinblick auf den Kreis der Leistungsempfänger sowie die Höhe der Leistungen wahrt.

Die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge dienen daher einem sozialen Zweck, nämlich der Versorgung seiner Arbeitnehmer bzw. deren Hinterbliebenen im Alter, bei Tod oder Berufsunfähigkeit.

Der UK ist es damit – von wenigen Ausnahmen abgesehen – rechtlich untersagt, einmal vom Arbeitgeber geleistete Beiträge ohne Weiteres zurückzuzahlen, da so die soziale Zweckbindung der UK gefährdet wird. Ein solcher Vorgang löst die Körperschaftssteuerpflicht der UK für sämtliche von den Mitgliedern gezahlten Beiträge aus, was die UK finanziell schnell in Bedrängnis bringen kann. Daher weigern sich i. d. R die UK, Beiträge zurückzuzahlen.

Auf der anderen Seite steht das Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Rückzahlung ihrer Beiträge (sog. Übertragung des Kassenvermögens). Die Rechte des Arbeitgebers als Mitglied der UK auf Rückzahlung seiner Beiträge sind i. d. R. in der Satzung der UK geregelt. Die Rechtsprechung des BAG erlaubt dabei eine recht weitgehende Begrenzung dieser Rechte des Arbeitgebers.

Anerkannte Ausnahmen von der Körperschaftssteuerpflicht sind den KSt-Richtlinien zu entnehmen. Steuerlich unproblematisch sind i. d. R. die Rückerstattung von zu viel gezahlten Beiträgen sowie für den Fall des Ausscheidens des Arbeitnehmers und dem Wechsel des Arbeitgebers die Übertragung des Kassenvermögens auf einen anderen Versorgungsträger, wie z. B. einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. 

Abfindungen von Versorgungsanwartschaften durch den Arbeitgeber sind bei Ausscheiden des Arbeitnehmers innerhalb der Bagatellgrenzen des § 3 Abs. 2 BetrAVG möglich, rechtliche Probleme tauchen aber bereits bei Abfindungen im laufenden Arbeitsverhältnis bzw. bei Überschreitung der Bagatellgrenzen auf.

Rechtlich ebenso komplex sind der Wechsel der UK sowie die damit verbundene Übertragung des Kassenvermögens auf eine andere UK.

III. Lösungsansätze

Der Interessenkonflikt einerseits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern sowie andererseits der UK lässt sich nur durch eine sorgfältige Auslegung der Satzung der UK und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen sowie der Anwendung der o. g. rechtlichen Regelungen, ggfls. durch Einbeziehung der zuständigen Betriebsstättenfinanzämter lösen. Aufgrund der Vielzahl der UK in Deutschland mit jeweils eigenen Satzungen und Vertragswerken muss diese Lösung immer für den Einzelfall erfolgen.

Dazu empfiehlt es sich, einen einschlägig versierten Rechtsanwalt einzuschalten.

Die Kanzlei Lindner Anwälte berät sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch Unterstützungskassen bei der Neuordnung, Rückabwicklung bzw. Übertragung von betrieblichen Versorgungszusagen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christoph Lindner

Beiträge zum Thema