Wann muss der Arbeitgeber bezahlen – Corona

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Täglich entstehen neue Umstände im Arbeitsleben. Die Änderungen sind derart schnell, dass kaum ein Arbeitnehmer davon nicht betroffen ist. Hier einige wichtige Punkte in Bezug auf die Infektion.

Wenn der Arbeitnehmer möglicherweise infiziert ist

Sofern ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, ob nun an einem Coronavirus oder einer Grippe, gilt noch immer der Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb der ersten 6 Wochen durch den Arbeitgeber. Voraussetzung für diesen Anspruch ist und bleibt noch immer die unverschuldete Krankheit, die die alleinige Ursache für den Ausfall darstellt.

Arbeitsunfähigkeit vs. Quarantäne

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer von der Anordnung einer Quarantäne betroffen gemäß § 30 IfSG ist.

In einem Fall, in dem der Arbeitnehmer nicht infiziert aber dennoch unter Quarantäne gestellt wird, weil er zur Verdachtsgruppe gehört, besteht eben keine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit. Damit ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht mehr über das EFZG zu beanspruchen, denn Quarantäne ist nicht keine Arbeitsunfähigkeit und kann auch nicht damit gleichgesetzt werden.

In einem solchen Fall würde der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltzahlung nicht verlieren. Hier ist § 30 IfSG anzuwenden, wonach der Anspruch noch weiterhin besteht, wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert wird. Eine solche Verhinderung und damit ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ist bei einem Tätigkeitsverbot aufgrund behördlicher Maßnahmen nach dem IfSG gegeben (grundlegend: BGH 30.11.78, III ZR 43/77). Der Anspruch nach § 616 I BGB i.V.m. § 30 IfSG sichert damit den Anspruch.

Anspruch der Selbständigen und Freiberufler nach IfSG

Bei Quarantänemaßnahmen können Betroffene nach § 56 IfSG den Anspruch geltend machen.

Es muss eine Anordnung eines gesundheitlichen Beschäftigungsverbots handeln (z.B. wegen Verdachts auf Infektion mit dem Coronavirus) und innerhalb von einer Frist von drei Monaten einen Antrag auf Entschädigung stellen. Der Antrag ist bei der anordnenden Gesundheitsbehörde zu stellen.  

Wenn der Betrieb die Türen schließt

Sofern der Arbeitgeber den Betrieb einstellt, sind folgende Fallkonstellationen möglich:

Erfolgt die Betriebsschließung aufgrund einer Entscheidung des Arbeitgebers – weil er z.B. seine Mitarbeiter schützen will, so trägt er das Betriebsrisiko und damit das Vergütungsrisiko.

Dieses Risiko (Grundsätze und Rechtsgedanken aus § 615 BGB) trägt er auch dann, wenn die Störung aus einer vom Arbeitgeber nicht beeinflussbaren Gefahrensphäre stammt (BAG 09.07.2008, 5 AZR 810/07)

Sofern die Betriebsschließung aufgrund der Anordnung einer Behörde erfolgt, können die Ansprüche aus IfSG folgen.

Ordnet der Arbeitgeber aber bei einigen Arbeitnehmer – weil diese etwa aus einer Risikoregion kommen – an, besteht aufgrund der Betriebsrisikolehre wieder der Anspruch auf Entgeltfortzahlung der entsprechenden Arbeitnehmer. Sollte während dieser Zeit einer der Arbeitnehmer dann erkranken, greift wiederum das EFZG.

Immer erst prüfen!

Aufgrund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt ist aufgrund der Warnungen und Epidemie für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schwierige Situation gegeben.

Zwar muss der Arbeitnehmer bei Anordnungen durch den Arbeitgeber oder einer Gesundheitsbehörde nicht um sein Entgeltanspruch bangen, aber es ist ratsam, die Situation immer rechtlich erstmal einzuordnen, bevor man eigenständig von der Arbeit fernbleibt. Denn dann können Ansprüche auch entfallen.

Bei Fragen können Sie sich gern an uns wenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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