Was ist bei einem befristeten Arbeitsverhältnis beachten? Muss der Arbeitsvertrag schriftlich sein?

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Befristete Arbeitsverträge – was ist zu beachten? Zeit- oder Zweckbefristung – Schriftform 

Ein Arbeitsvertrag oder besser ein Arbeitsverhältnis ist befristet, wenn es auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis bei einer wirksamen Befristung entweder durch Zeitablauf (bei einer Zeitbefristung) oder durch Zweckerreichung (bei einer Zweckbefristung) endet.

Von einem zeitbefristeten Arbeitsvertrag spricht man immer dann, wenn die vertragliche Laufzeit des Vertrages nach dem Kalender bestimmbar ist. Das ist entweder durch Nennung eines konkreten Beendigungsdatums möglich oder durch Nennung der Laufzeit in Wochen, Monaten oder Jahren.

Von einem zweckbefristeten Arbeitsverhältnis spricht man, wenn die Dauer oder die Beschaffenheit der Arbeitsleistung an einen bestimmten Zweck gebunden ist. Häufige Beispiele hierfür sind befristete Arbeitsverträge zur Elternzeitvertretung oder befristete Arbeitsverträge zur Krankheitsvertretung.

Eine Befristung muss nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) immer schriftlich sein. Eine mündliche Befristung ist unwirksam. Wenn keine Schriftform vorliegt, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Schriftform bedeutet in diesem Fall, dass beide Unterschriften auf derselben Urkunde beziehungsweise auf demselben Vertrag geleistet werden, also „zweimal Karl-Otto auf einem Stück Papier“. Diese Schriftform muss vor Arbeitsbeginn vorliegen, beide Unterschriften müssen also spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme geleistet werden. Wenn einer von beiden erst später unterschreibt, gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Wichtig: Das gleiche gilt auch bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich und vor Ablauf der ursprünglichen Befristung vereinbart werden. Verlängerung heißt, dass nur (!) der Beendigungszeitpunkt verschoben wird. Wenn im Zuge der Verlängerung auch nur ein einziger kleiner Vertragsbestandteil geändert wird, handelt es sich nicht mehr um eine Verlängerung, sondern um den Neuabschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Veränderung einverstanden ist.

Dies und viele andere Dinge gilt es bei der Befristung von Arbeitsverträgen zu beachten. Sollten Sie daher planen, einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin befristet einzustellen, so lassen Sie sich beraten lassen. Oftmals können sich auch aus dem jeweiligen Tarifvertrag noch Besonderheiten ergeben.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.

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