Was passiert mit dem Urlaubsanspruch eines verstorbenen Mitarbeiters?

  • 1 Minuten Lesezeit

Ausgangsfall

Zwei Ehefrauen verstorbener Ehemänner klagten im Jahr 2016, jeweils als alleinige Erbinnen, gegen deren vormalige Arbeitgeber auf finanzielle Vergütung für zum Todeszeitpunkt noch bestehende Urlaubsansprüche.

Die Arbeitgeber verweigerten dies, sodass die Klägerinnen den Rechtsweg beschritten.

Verfahrensgang

Beide Witwen waren mit ihren Klagen vor den jeweils zuständigen deutschen Arbeitsgerichten erfolgreich.

Die Arbeitgeber (darunter die Stadt Wuppertal) legten jedoch Berufung ein. Auch vor den Landesarbeitsgerichten hatten die klagenden Witwen Erfolg, die Arbeitgeber verloren erneut.

Es ging weiter, beide Arbeitgeber gingen in Revision und griffen die den Witwen rechtgebenden Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte an.

Das nun zuständige Bundesarbeitsgericht legte die beiden Rechtsstreite dem Europäischen Gerichtshof vor, da sich die Frage stellte, ob höherrangige europäische Vorschriften mit deutschem Recht vereinbar seien.

Nach deutschem Recht geht der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit dem Tod eines Arbeitnehmers unter (§ 7 IV BUrlG i. V. m. § 1922 I BGB). Demzufolge kann der Urlaubsanspruch weder in einen finanziellen Anspruch umgewandelt noch vererbt werden.

Der Europäische Gerichtshof urteilte am 6.11.2018 (C-569/16 und C-570/16) im Sinne der verstorbenen Arbeitnehmer, bzw. deren Erbinnen.

Unvermeidlich habe der Tod eines Arbeitnehmers zur Folge, dass diesem jede Möglichkeit genommen werde, die durch einen Urlaub zu gewährenden Entspannungs- und Erholungszeiten wahrzunehmen. Dieser Umstand führe jedoch nicht dazu, dass es zu einem rückwirkenden vollständigen Verlust des einmal erworbenen Urlaubsanspruchs bzw. einem darauf basierenden Vergütungsanspruch komme.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Rechtsanwalt & Notar Florian Würzburg LL.M. ist von 26.04.2024 bis 09.05.2024 nicht verfügbar.

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt & Notar Florian Würzburg LL.M.

Beiträge zum Thema