Kündigung während der Kurzarbeit! Was passiert, wenn ich in Kurzarbeit bin und mein Arbeitgeber mir kündigt?

  • 2 Minuten Lesezeit

Derzeit (März/April 2020) sind in Deutschland ca. 10,1 Million Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen. Betriebsbedingte Kündigungen werden in der kommenden Zeit unumgänglich werden. Doch wie verhalten sich Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung zueinander und was gilt es auf Arbeitnehmerseite zu beachten?

Die Vorschriften für die Kurzarbeit finden sich im § 95 Absatz 1 SGB III  Sozialgesetzbuch wieder und sind hier im folgenden aufgeführt.

Wie verhält sich die Kündigung zum Kurzarbeitergeld?

Wird einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und war dieser Mitarbeiter/diese Mitarbeiterin in Kurzarbeit, so entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Regelungszweck der Kurzarbeit ist die Abfederung der finanziellen Belastung auf Arbeitgeberseite zum Erhalt des Arbeitsplatzes. Kurzarbeit kann immer nur dann eingeführt und aufrechterhalten werden, wenn es sich um einen vorübergehenden Wegfall des Beschäftigungsbedarfes handelt.

Die gekündigten Mitarbeiter erhalten somit für die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ihr volles Gehalt und müssen allerdings auch die volle Arbeitsleistung erbringen, sofern sie nicht freigestellt sind.

Wirkt sich Kurzarbeit negativ auf das Arbeitslosengeld aus? 

Nein! Das Arbeitslosengeld wird aus dem ungeminderten Arbeitsentgelt berechnet und nicht aus dem durch das Kurzarbeitergeld geminderte Arbeitsentgelt. Demjenigen, der in Kurzarbeit war und dem dann schlussendlich dennoch die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde, soll keine Nachteile hierdurch entstehen.

Schließt sich Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung nicht grundsätzlich aus?

Nein! Man könnte meinen, dass Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigung sich gegenseitig ausschließen. Von Kurzarbeit ist immer dann die Rede, wenn es sich um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handelt, während eine betriebsbedingte Kündigung immer dann in Betracht kommt, wenn ein dauerhafter Wegfall des Beschäftigungsbedarfs vorliegt.

So kann beispielsweise zunächst der Arbeitgeber versucht haben Arbeitsplätze durch Kurzarbeit zu erhalten, stellt nun allerdings fest, dass aufgrund andauernder Pandemie betriebsbedingte Kündigungen unumgänglich sind. In diesem Falle wird der Arbeitgeber nicht durch die Kurzarbeit gehindert sein auch betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Allerdings ist dann zu beachten, dass die Mitarbeiter nicht mehr berechtigt sind Kurzarbeitergeld zu beziehen (vgl. BAG, NZA 1997, 2079 ff.).

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.

Gerne berate und vertrete ich Sie auch deutschlandweit. Nehmen Sie mit mir Kontakt auf. Gerne können Sie mich per Telefon (auch nach 18.00 Uhr) oder per E-Mail erreichen.

Ich mache mich für Sie stark. Gemeinsam finden wir Wege und Lösungen.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin und Mediatorin Trixi Hoferichter

Beiträge zum Thema