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Wasserrohrbruch auf Dachterrasse – muss Gebäudeversicherung zahlen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Es ist immer noch Winter und nicht nur nachts fallen die Temperaturen deutlich unter den Gefrierpunkt. Dies führt bei im Freien verlegten Rohren oftmals dazu, dass sie aufgrund des Frostes brechen. Ob für solche Schäden die Gebäudeversicherung eintreten muss, hatte das Kammergericht (KG) Berlin in einem aktuellen Fall zu entscheiden.

Wasserrohre auf Dachterrasse

Ein Hauseigentümer in Berlin hatte auf die Dachfläche eines Gebäudeteils nachträglich eine Dachterrasse gebaut. Auf dieser Terrasse verlegte er unter den Holzdielen Wasserleitungen, um die dort stehenden Pflanzen mit Wasser zu versorgen. An einem frostigen Wintertag brachen diese Leitungen und verursachten einen Wasserschaden in den unter der Dachterrasse gelegenen Gebäudeteilen. Diese Schäden und die Reparaturen auf dem Dach wollte der Versicherungsnehmer von seiner Versicherung ersetzt bekommen.

Versicherungsschutz ist eingeschränkt

In den Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung des Hauseigentümers war in Klausel § 6 Ziff. 3 geregelt, dass der Versicherungsschutz bei „Frost- oder sonstigen Bruchschäden an Rohren“ nur für Schäden an Rohren innerhalb des Gebäudes greift. Trotzdem wollte er seine Reparaturkosten von der Versicherung erstattet bekommen. Als diese nicht zahlen wollte, erhob er Klage, die genau wie die Berufung teilweise erfolglos bleib.

Terrasse befindet sich außerhalb des Gebäudes

In ihrem Urteil stellten die Richter zunächst fest, dass auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen sei, der die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig würdigt. Die Formulierung „innerhalb des Gebäudes“ beschreibt folglich den Bereich eines Gebäudes, der durch Wände, Dach und Boden vom äußeren Bereich des Gebäudes abgegrenzt wird. Nach dieser Definition hätte der Eigentümer erkennen müssen, dass sich die Leitungen der Terrassenbewässerung außerhalb des Gebäudes befinden, weil sie auf dem Dach liegen, selbst wenn sie unter Holzdielen verlegt sind. Somit handelt es sich eindeutig um eine Außenbereichsanlage.

Kein versicherter Bruchschaden gegeben

Im vorliegenden Fall ist kein versicherter Bruchschaden nach § 6 Ziff. 7 der Versicherungsbedingungen gegeben, da die betroffenen Leitungen nicht zur Versorgung des versicherten Gebäudes dienen. Nach § 6 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen liegt auch kein Versicherungsfall wegen Leitungswasser vor, denn danach sind die vom Kläger geltend gemachten Kosten zur Auffindung der Undichtigkeiten bzw. die Reparatur der defekten Rohre nicht als Versicherungsschaden zu ersetzen.

Kosten nur zu geringem Teil ersetzbar

Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass die Versicherung nur die Rechnung einer Firma übernehmen muss, deren Tätigkeit eindeutig darauf ausgerichtet war, die Feuchtigkeitsschäden am Putz und am Mauerwerk in den Gebäudeteilen unter der Terrasse zu beseitigen.
Nicht ersetzt werden müssen die Rechnungen, die eindeutig Leistungen ausweisen, die dem Auffinden und der Reparatur der undichten Stellen der Wasserleitungen dienen, und auch solche Rechnungen, deren Zweck der Arbeiten nicht aufgeführt war, denn dies ist keine Versicherungsleistung. Auch nicht zu ersetzen sind die Kosten für den Ersatz der infolge Wassermangels eingegangenen Pflanzen auf der Terrasse bzw. die bereits im Vorfeld defekte Heizungsanlage für die Wasserleitungen.

Somit erhielt der Kläger lediglich einen Betrag i. H. v. 743,75 Euro von der Versicherung ersetzt. Die restlichen Reparaturkosten muss der Hauseigentümer selbst tragen.

(KG Berlin, Beschluss v. 09.01.2015, Az.: 6 U 166/13)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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