Weihnachtsgeld nur für Geimpfte und Genesene: Darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber die Auszahlung von Weihnachtsgeld an seine Arbeitnehmer davon abhängig machen, ob sie gegen Corona geimpft oder genesen sind? Darf er diese Leistung den Ungeimpften verweigern? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Ob der Arbeitgeber die Weihnachtsgeldzahlung verweigern darf, hängt davon ab, ob es sich um eine freiwillige Leistung seinerseits handelt, oder ob er zur Zahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet ist, etwa aufgrund arbeitsvertraglicher Reglung oder betrieblicher Übung.

Falls der Arbeitgeber beispielsweise in den letzten drei Jahren Weihnachtsgeld in gleicher Höhe ausgezahlt hat, und die Zahlung nicht unter wirksamen Vorbehalt gestellt hat, etwa im Arbeitsvertrag oder in einem Zusatzschreiben, dann hat der Arbeitnehmer regelmäßig aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf die Weihnachtsgeldzahlung.

In dem Fall darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht einseitig kürzen oder verweigern! Er ist verpflichtet, das Weihnachtsgeld allen Arbeitnehmern auszuzahlen, auch denjenigen, die sich nicht haben impfen lassen.

Der Arbeitgeber darf mit anderen Worten die Auszahlung des Weihnachtsgeldes nicht an Bedingungen knüpfen, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld hat.

Falls es sich beim Weihnachtsgeld aber um eine freiwillige Leistung handelt, weil sie beispielsweise dieses Jahr zum ersten Mal erbracht wird oder mal erbracht wurde und dann einige Jahre nicht, oder im Fall eines wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalts, dann darf der Arbeitgeber meiner Ansicht nach zwischen geimpften und nicht-geimpften Arbeitnehmern unterscheiden und das Weihnachtsgeld den nicht-geimpften wirksam vorenthalten.

Denn: Der Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter mit freiwilligen Leistungen regelmäßig zu bestimmten Verhaltensweisen, an denen er ein berechtigtes Interesse hat, motivieren.

Dazu gehört meiner Ansicht nach die Impfung gegen das Coronavirus, da eine geimpfte Belegschaft regelmäßig weniger organisatorischen Aufwand und Kosten verursacht, und dort auch die Gefahr von Ansteckungen im Betrieb geringer ist.

Klar ist, dass der Arbeitgeber seine Mitarbeiter für die Bereitschaft, sich impfen zu lassen, mit Sachleistungen „belohnen“ darf, etwa mit einem Fahrrad.

Daher liegt es für mich nahe, dass das auch mit einer freiwilligen Weihnachtsgeldzahlung möglich ist: Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Impfung, und darf impfwillige Arbeitnehmer insoweit mit einer freiwilligen Leistung, wie dem Weihnachtsgeld, bevorzugen – ohne dass das einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellt.

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