Weitere Abmahnung: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

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Erneut erreichte uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Die Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. bezieht sich dabei auf Verstöße gegen die PAngV. Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. weist darauf hin, dass seine Tätigkeit legitimiert wird durch § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Gegenstand der Abmahnung ist der gewerbliche Vertrieb von Produkten auf der Handelsplattform eBay.de, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 iVm 3 PAngV eingehalten wurden. Im vorliegenden Fall wurde der Grundpreis nicht korrekt angegeben. § 2 PAngV lautet:

„(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.

(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.“

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. fordert die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Kostenpauschalen in Höhe von 194,98 €.

Bei Abmahnung: Fachanwälte Dr. Wallscheid & Drouven

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Wir kennen die Gegner und ihr Vorgehen. Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhalten haben, nutzen Sie einfach unsere kostenlose Ersteinschätzung und übersenden Sie uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail.

Des Weiteren sollten bei einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht folgende Verhaltenstipps beachtet werden:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • Vor Abgabe der Unterlassungserklärung ist sicherzustellen, dass die Anforderungen auch erfüllt werden können. Fehlende Pflichtangaben, AGB und Impressum sollten individuell Ihrem Onlineshop angepasst werden.
  • Wichtig: Vermeiden Sie Verstöße gegen die Unterlassungserklärung! So stellt sich das Vorhandensein eines rechtsverletzenden (aber bereits gelöschten) Angebotes im „Google-Cache“ als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar.

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist ein erfahrener Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert. Fachanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. Ihr Ansprechpartner im Bereich des Wettbewerbsrechts.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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