Welche Auswirkungen hat der Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld?

  • 3 Minuten Lesezeit

Umfang des Risikos

Dem Arbeitnehmer kann eine Sperrzeit des Arbeitslosengelds drohen.

Bei einem Aufhebungsvertrag besteht besonders dann ein Sperrzeit-Risiko, wenn der Arbeitnehmer bspw. keinen neuen Job in Aussicht hat bzw. der neue Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben wurde.

Der Arbeitnehmer hat nichts zu befürchten, wenn er für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen triftigen Grund vorweisen kann. Das Arbeitslosengeld soll als Versicherungsleiste dienen. Wenn allerdings der Versicherte seinen Umstand selber, ohne triftigen Grund, zu verantworten hat, soll der Arbeitsagentur zur Folge auch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben.

Wichtiger Grund

Die Agentur für Arbeit versteht unter einem „wichtigen Grund“ bspw. eine dauerhafte Erkrankung des Arbeitnehmers, die es ihm unmöglich macht weiterhin seiner Tätigkeit nachzugehen. Desweitern gelten auch die Versetzung des Ehepartners an einen anderen Ort, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als Grund genug an der Beendigung mitzuwirken.

Außerdem ist eine Sperrzeit auch nicht zu befürchten, wenn der Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag darauf hinweist, dass dieser nur geschlossen wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Das bedeutet der Arbeitnehmer hätte sozusagen die Wahl zwischen „Pest und Schwefel“. Die hierbei angedrohte Kündigung muss natürlich wirksam sein.

Der Arbeitnehmer muss nachweisen können, dass er den Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund unterzeichnet hat. Das kann unter Umständen kompliziert werden. Hilfreich wäre, zuvor den Kontakt mit der Arbeitsagentur zu suchen und die Umstände zu erläutern. So wäre es möglich zu erfahren, ob tatsächlich ein Sperrzeit-Risiko besteht und umfangreich es wäre.

Betriebsbedingten Kündigung 

Der Arbeitnehmer muss beweisen können, dass er einen Aufhebungsvertrag aus einem „wichtigen Grund“ unterzeichnete. Das führt regelmäßig zu Schwierigkeiten, wenn der Grund die Androhung einer arbeitgeberseitigen Kündigung ist. Dafür müsste der Arbeitnehmer nämlich die Wirksamkeit der angedrohten Kündigung nachweisen.

Die Arbeitsagentur verzichtet auf die Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung und verhängte auch keine Sperrzeit unter folgenden Bedingungen:

  • Der Arbeitgeber muss dem betroffenen Arbeitnehmer eine klare Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung gemacht haben.
  • Der Arbeitnehmer darf keine unkündbare Stellung haben, beispielsweise aufgrund einer tariflichen Vereinbarung.
  • Das Arbeitsverhältnis darf aufgrund des Aufhebungsvertrags nicht zu einem früheren Zeitpunkt enden als es bei Erhalt der betriebsbedingten Kündigung geendet hätte. Die Kündigungsfrist darf nicht verkürzt werden.
  • Der Arbeitnehmer muss gemäß dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung erhalten, die pro Jahr der Beschäftigung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern liegt. Die Arbeitsagentur rundet die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf ein volles Jahr auf, wenn es mindestens 6 Monate beträgt.

Dauer der Sperrzeit

In der Regel dauert die Sperrzeit 12 Wochen, und gleichzeitig wird die Zeitspanne, während der der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beziehen kann, um mindestens ein Viertel gekürzt. Dies bedeutet, dass beispielsweise bei einer Bezugsdauer von 1 Jahr (52 Wochen) die Sperrzeit um 13 Wochen länger ist als die Zeit, zu der der Arbeitnehmer am Anfang der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld erhalten haben. Dadurch erhält man letztendlich auch eine Woche weniger Arbeitslosengeld.

Dies hat besonders starke Auswirkungen, wenn die Bezugsdauer aufgrund von Alter (ab 50 Jahren) und Beschäftigungsdauer (mindestens 30 Monate) von normalerweise 12 Monaten auf maximal 24 Monate verlängert wird. Bei einer Bezugsdauer von beispielsweise 18 oder 24 Monaten wird die Dauer des Anspruchs um 4,5 oder 6 Monate verkürzt.


Hast du immer noch offene Fragen? Vielleicht können dir folgende Videos weiterhelfen:

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Pascal Croset

Beiträge zum Thema