Welche Folgen hat eine Krankmeldung mit Ansage?

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Grundsätzlich sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Krankheitsfall das gesetzlich vorgesehene Beweismittel, um eine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen und den Arbeitgeber dazu zu verpflichten, den Lohn für bis zu sechs Wochen fortzuzahlen.

Nachdem wir uns erst kürzlich mit der Frage beschäftigt hatten, welche rechtlichen Probleme eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach der Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die genau die Restlaufzeit seines Arbeitsverhältnisses abdeckt, mit sich bringt, möchten wir uns heute der Frage zuwenden, welche Konsequenzen die Drohung eines Arbeitnehmers sich krankschreiben zu lassen, weil ihm beispielsweise die Schichteinteilung nicht zusagt, haben kann.

Dem Arbeitgeber steht ein sogenanntes Direktionsrecht zu, welches Seit Januar 2003 eine gesetzliche Regelung in § 106 der Gewerbeordnung gefunden hat. Nach dieser Norm kann der Arbeitgeber den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmten, soweit diese in Rede stehenden Arbeitsleitungen nicht durch den Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, durch Tarifvertrag oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind.

Die Praxis zeigt, dass Arbeitnehmer nicht selten mit der Art, wie Arbeitgeber ihr Direktionsrecht ausüben, unzufrieden sind und versuchen durch die Drohung mit einer Krankschreibung ein für Sie passenderes Ergebnis zu erreichen.  Es fragt sich also, welche Folgen ein „dann bin ich eben Krank“ haben kann, bzw. welche Möglichkeiten ein Arbeitgeber hat, um diesem zu begegnen.

Versucht der Arbeitnehmer, einen ihm nicht zustehenden Vorteil durch eine nicht zulässige Androhung der Krankschreibung zu erreichen, so verletzt er dadurch bereits seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Diese Verpflichtung zur Rücksichtnahme verbietet es ihm seinen Arbeitgeber unzulässig auf diese Weise unter Druck zu setzen.  Solches Handeln des Arbeitnehmers rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorausgehende Abmahnung.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. So hat in einer aktuellen Entscheidung das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 04. Mai 2021 –5 Sa 319/20) entschieden, dass eine Krankschreibung mit Ansage keine außerordentliche Kündigung rechtfertig, wenn es im Unternehmen Spannungen gibt, die dem Arbeitnehmer veranlasst haben, bestimmte Schichten abzulehnen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es hier, dass er bei Kenntnis der Situation Maßen zu ergreifen hat, um den Spannungen zu begegnen.

Auch hier zeigt sich, dass gerade das Kündigungsrecht enorm durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägt ist. Dieser Umstand macht anwaltliche Beratung praktisch unersetzlich. Gerne sind wir in dieser Hinsicht ihr kompetenter Ansprechpartner.


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