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Wenn die Reise ins Netz geht – Tipps zur Onlinebuchung

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Klick und schon ist er gebucht: der lang ersehnte Erholungsurlaub. Doch wer bereits bei der Buchung im Internet nicht aufpasst, für den kann der Traumurlaub mit einem bösen Erwachen enden. Schließlich gibt es sehr viele Fallen im Reisevertragsrecht. Die Redaktion von anwalt.de gibt daher ein paar Tipps für die Onlinebuchung, damit es mit dem entspannten Urlaub doch noch klappt.

Erst lesen, dann klicken

Bevor man verbindlich eine Frage per Mausklick beantwortet - z. B. ob man die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelesen und akzeptiert hat -, sollte man sich den Text genau durchlesen. Denn wenn die AGB akzeptiert werden, kann man sich später nicht mehr darauf berufen, nicht mit ihnen einverstanden gewesen zu sein oder sie nicht gekannt zu haben.

Anbieterdaten dokumentieren

Nicht selten fallen dem Urlauber erst nach der Buchung Fragen oder Änderungswünsche ein. Er muss sich dann zuerst an den Reiseanbieter wenden. Ein seriöser Anbieter nennt seine gesamten Kontaktdaten und platziert sie an einer übersichtlichen Stelle der Webseite.

Vermittler oder Veranstalter?

Die Frage ist deshalb wichtig, weil der Reisevermittler nicht haftet, wenn der Urlauber etwa den Reisepreis wegen Mängeln mindern will. Schließlich haben die beiden keinen Reisevertrag geschlossen. Der Vermittler verhilft dem Reiseveranstalter aber zum Reisevertragsabschluss mit dem Urlauber. Der Reiseveranstalter erbringt die Leistung (z. B. Unterkunft), haftet und muss sich gegen eine eventuelle Insolvenz absichern. Wer Minderungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen will, muss sich also nach § 651g I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise an den Reiseveranstalter wenden.

Informationen ausdrucken

Kommt es zum Streit zwischen Reiseveranstalter und Urlauber, muss dieser nachweisen, was vertraglich vereinbart wurde. Zu diesem Zweck sollten alle wichtigen Dokumente - etwa Anbieterdaten, Buchungsbestätigung, AGB, Datenschutzangaben und Beschreibung der Reiseleistung - immer unter Angabe des Datums ausgedruckt werden.

„Prospektcode" entziffern

Vor der Buchung sollte sich der Urlauber die Leistungsbeschreibung sehr genau durchlesen. Denn wurde beispielsweise ein „Zimmer zur Meerseite" gebucht, darf sich der Urlauber nicht wundern, wenn er das Meer wegen einer anderen Hauswand nicht sehen kann. Er hätte eher darauf achten müssen, ein Zimmer mit Meerblick zu reservieren und kann daher den Reisepreis nicht wegen eines Mangels mindern.

Klare Preisangaben

Bei Schnäppchenangeboten sollte der Urlauber hellhörig werden, denn später kommen dann oft noch zusätzliche Kosten für beispielsweise die Verpflegung hinzu, die den Endpreis in die Höhe treiben. In einer Werbung für Flüge muss immer der Endpreis genannt werden. Immerhin kann der Buchende nur dann einen Preisvergleich vornehmen, wenn er den Endpreis kennt (Kammergericht, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 5 U 147/10).

Datenschutz bei Buchung?

Es sollten keine Daten ohne verschlüsselte Verbindung versandt werden. Eine gesicherte Verbindung erkennt man daran, dass die URL nicht mit „http://", sondern mit „https://" beginnt. Aber auch ein kleines ungeöffnetes Schloss unterhalb des Browser-Fensters zeigt, dass eine verschlüsselte Datenübertragung gewährleistet ist. Trotzdem sollten nur die nötigsten Daten weitergegeben werden, weil sie der Reiseanbieter oder andere Online-Händler unter Umständen zu Werbezwecken verwenden wird. Einer solchen Nutzung kann man aber jederzeit widersprechen.

Buchungsbestätigung per E-Mail

Eine Buchungsanfrage ist unverbindlich und reserviert die Leistung noch nicht. Erst wenn der Urlauber per E-Mail die Buchungsbestätigung erhalten hat, hat er die Reise sicher „in der Tasche".

Kein Geld ohne Sicherungsschein

Um den Urlauber vor finanziellen Schäden zu schützen, muss sich der Reiseveranstalter für den Fall seiner Insolvenz nach § 651k BGB mit einer Versicherung oder einer Bankbürgschaft absichern. Der Urlauber sollte daher immer einen Sicherungsschein verlangen. Solange dieser nicht übergeben wurde, muss man nicht die Rechnung (an)zahlen.

Richtig bezahlen

Der Reisepreis kann etwa per Überweisung, Lastschriftverfahren oder Kreditkarte bezahlt werden. Bei der Überweisung ist vorteilhaft, dass man den Zeitpunkt der Zahlung selbst bestimmen und daher abwarten kann, bis man den Sicherungsschein hat. Die Zahlung per Lastschrift sollte nur bei einer verschlüsselten Datenübertragung durchgeführt werden. Bei einer Kreditkarte muss rechtzeitig für eine ausreichende Deckung gesorgt werden.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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