Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Stefan Braun (Trier) / Binz Rechtsanwälte

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Aktuell wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Stefan Braun vorgelegt. Stefan Braun wird durch die Rechtsanwaltskanzlei Binz Rechtsanwälte vertreten.

Ausweislich der Abmahnung der Binz Rechtsanwälte betreibt Herr Stefan Braun einen Fachhandel und Werkstattbetrieb für Büromaschinen.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, die unterlassene Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung sei wettbewerbswidrig. Des Weiteren wird gerügt, dass keine Angaben zum Vertragsschluss gemacht wurden. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten (745,40 €) gefordert.

Abmahngrund: Widerrufsbelehrung

In der letzten Zeit häufen sich erneut Abmahnungen wegen Mängel in der Widerrufsbelehrung. War es früher wettbewerbswidrig, eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2009, Az. I-4 U 43/09) scheint die Rechtsprechung den Passus „soweit verfügbar“ in den Gestaltungshinweisen zur Musterwiderrufsbelehrung nun so verstehen zu wollen, dass der Händler E-Mail, Fax und Telefonnummer immer dann zwingend aufzunehmen habe, wenn diese tatsächlich existieren (Vgl. LG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14; OLG Hamm, Beschluss v. 24.03.2015 – Az.: 4 U 30/15). Da die Widerrufsbelehrung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellt, werden Fehler in der Widerrufsbelehrung häufig zum Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gemacht.

Reaktion:

Die Abmahnung des Herrn Stefan Braun durch Binz Rechtsanwälte zeigt, dass auch Onlinehändler zur Zielscheibe von Abmahnungen werden können, die aus ihrer Sicht sämtliche Pflichten erfüllen und Mitglied eines Bundes für Onlinehändler sind. Wir raten daher immer dazu, den Onlinehandel im Blick auf das Wettbewerbsrecht individuell durch einen Rechtsanwalt absichern zu lassen.

Im Falle einer Abmahnung ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung häufig sinnvoll, um einem weiteren und teuren Gerichtsverfahren aus dem Weg zu gehen. Gleichwohl ist die Unterlassungserklärung kein „Allheilmittel“ und darf keinesfalls vorschnell unterschrieben werden. Der Onlineauftritt des Abgemahnten sollte individuell überprüft werden.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob andere Alternativen bestehen. Neben der Möglichkeit, eine Gegenabmahnung auszusprechen, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung abzugeben, welche keine Vertragsstrafenregelung enthält.

Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz / Rechtsanwälte für Wettbewerbsrecht

Wir beraten und vertreten seit Jahren bundesweit gewerbliche Onlinehändler in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungsfällen. Unsere Fachkanzlei ist auf die Abwehr derartiger Abmahnungen spezialisiert. Dr. Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und hat bereits hunderte Abmahnungsfälle im Bereich des UWG bearbeitet.

Haben Sie eine Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs / UWG erhalten? Rufen Sie uns an.
Gerne können Sie uns auch die Abmahnung zwecks kostenloserer Ersteinschätzung per Fax oder E-Mail übersenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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