Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Designrecht

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Einstweilige Verfügungen stellen ein bedeutendes Instrument im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Designrecht dar, um drohende Rechtsverletzungen schnell zu adressieren. Betroffene können schriftlich beim zuständigen Gericht Widerspruch einlegen, wobei der Widerspruch sowohl den Verfügungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, als auch den Verfügungsanspruch, den geltend gemachten Anspruch, betreffen kann. Die Begründung des Widerspruchs sollte präzise Angaben beinhalten und durch Glaubhaftmachungsmittel unterstützt werden. Nach dem Widerspruch wird das Gericht zu einer mündlichen Verhandlung laden, in der über den Widerspruch entschieden wird. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs hängen stark von den Einzelfallumständen ab. Es gibt Besonderheiten im Wettbewerbs-, Marken- und Designrecht bezüglich der Gründe für einen Widerspruch. Generell ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die eigenen Rechte effektiv zu verteidigen.

Die einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügungen sind im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Designrecht ein häufig genutztes Mittel, um bei drohenden Rechtsverletzungen schnelle Abhilfe zu schaffen. Sie folgen oft umgehend auf das Verstreichen der in einer Abmahnung gsetzten Frist. Der Verfügungsgegner hat jedoch die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen.

Widerspruchsfrist und -form

Der Widerspruch muss schriftlich beim Gericht eingelegt werden, das die einstweilige Verfügung erlassen hat. Für den Widerspruch gibt es keine Frist. Beachten Sie jedoch, dass der Antragsteller zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung ein sogenanntes Abschlusschreiben versenden kann, was unnötige und meist hohe Kosten verursacht.

Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch

Der Widerspruch kann sich sowohl gegen den Verfügungsgrund als auch gegen den Verfügungsanspruch richten.

  • Verfügungsgrund: Der Verfügungsgrund ist die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung. Erforderlich ist ein drohender Schaden, der durch die einstweilige Verfügung verhindert werden soll.
  • Verfügungsanspruch: Der Verfügungsanspruch ist der Anspruch, den der Antragsteller in der Hauptsache geltend macht. Im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Designrecht kann dies beispielsweise ein Unterlassungsanspruch sein.

Begründung des Widerspruchs

Der Widerspruch sollte die folgenden Punkte enthalten:

  • Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens
  • Erklärung des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung
  • Begründung des Widerspruchs, z. B. fehlender Verfügungsgrund oder Verfügungsanspruch
  • Glaubhaftmachungsmittel, z. B. eidesstattliche Versicherungen, Sachverständigengutachten
  • Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung

Gerichtliches Verfahren

Nach Einlegung des Widerspruchs wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. In dieser Verhandlung wird das Gericht über den Widerspruch entscheiden.

Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung

Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Fazit

Der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ist ein wichtiges Rechtsmittel, um sich gegen unberechtigte Verfügungen zu wehren. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es ist daher ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Besonderheiten im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Designrecht

Im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Designrecht gibt es einige Besonderheiten beim Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung.

  • Wettbewerbsrecht: Im Lauterkeitsrecht kann der Widerspruch auch darauf gestützt werden, dass die einstweilige Verfügung gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt und sich der Antragsteller rechtsmissbräuchlich verhält.
  • Markenrecht: Im Markenrecht kann der Widerspruch auch darauf gestützt werden, dass die einstweilige Verfügung die Verwechslungsgefahr nicht ausreichend berücksichtigt und zu Unrecht von einer Markenrechtsverletzung ausgeht.
  • Designrecht: Im Designrecht kann der Widerspruch auch darauf gestützt werden, dass die einstweilige Verfügung die Schutzvoraussetzungen des Designs nicht ausreichend berücksichtigt. Er kann insbesondere auf die fehlende Neuheit des Geschmacksmusters gestützt werden.

Zusammenfassend

Der Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung ist ein komplexes Rechtsmittel. Es ist daher ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der über Erfahrung im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Designrecht verfügt.



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