Wie Arbeitnehmer richtig kündigen!

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Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, mit der der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis formell beendet, sobald das Kündigungsschreiben beim Arbeitgeber eingeht. Eine wirksame Kündigung erfordert die Einhaltung der Schriftform, korrekte Wiedergabe des Inhalts und der Kündigungsfrist sowie die Unterschrift einer kündigungsberechtigten Person. Das Kündigungsschreiben muss zwingend schriftlich erfolgen und kann persönlich, per Bote oder in den Briefkasten übergeben werden. Mündliche Kündigungen oder solche per E-Mail, WhatsApp oder LinkedIn sind unwirksam. Es sollte eindeutig formuliert sein und den Arbeitgeber klar darüber informieren, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Lange Formulierungen und Konjunktiv sollten vermieden werden. Eine häufige Formulierung ist beispielsweise: "Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis (...)".

Es ist wichtig, im Kündigungsschreiben einen bestimmten Zeitpunkt anzugeben, ab dem die Kündigung wirksam wird. Idealerweise sollte das Kündigungsschreiben ein Datum enthalten, es genügt jedoch auch die Angabe "zum nächstmöglichen Termin". Die händische Unterschrift im Kündigungsschreiben ist von großer Bedeutung, da sie die Wirksamkeit der Kündigung gewährleistet.

Der Zeitpunkt, ab dem die Kündigung wirksam wird, bezeichnet man als Zugang. Bei persönlicher Übergabe oder Abgabe in der Personalabteilung gilt die Kündigung unverzüglich als zugegangen. Bei Versendung gilt sie erst als zugegangen, wenn sie den Machtbereich des Arbeitgebers erreicht, z.B. den Briefkasten oder die Poststelle. Im Kündigungsschreiben sind die Angabe eines Kündigungsgrundes oder die Bitte um ein Abschlusszeugnis optional bzw. nicht zwingend erforderlich.

Gesetzliche Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB gelten, wenn im Arbeitsvertrag keine eigenen Fristen festgelegt wurden. Bei einer Beschäftigungszeit unter zwei Jahren beträgt die Frist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ab einer Beschäftigungszeit von zwei Jahren gelten unterschiedliche Kündigungsfristen, die mit zunehmender Beschäftigungsdauer steigen. Vertragliche Kündigungsfristen können von den gesetzlichen abweichen, dürfen jedoch nicht kürzer sein, sondern können länger sein. Die vertraglichen Fristen sind den gesetzlichen vorzuziehen.

Es besteht die Möglichkeit, eine Kündigungsfrist zu umgehen, indem ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbart wird. Dies erfordert die Zustimmung beider Parteien und ermöglicht eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer auch eine fristlose Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen aussprechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In solchen Fällen ist der Arbeitnehmer jedoch verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorfälle dem Arbeitgeber Bericht zu erstatten, um diesem die Möglichkeit zu geben, angemessen zu reagieren (gemäß § 626 Abs. 2 BGB). Es gibt jedoch keine generelle Kündigungsfrist von zwei Wochen, sondern diese gilt nur unter den genannten Bedingungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Es ist wichtig zu beachten, dass die hier genannten Informationen auf allgemeinen rechtlichen Grundlagen beruhen und damit nicht auf alle individuellen Arbeitsverhältnisse angepasst sind. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich an einen Rechtsanwalt oder eine Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um genaue und spezifische Informationen zu erhalten, die auf den eigenen Fall zutreffen.



Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen. 

[DJ/ts]

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