Wie eine Kündigung wirksam zugestellt wird!

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Eine Kündigung ist ein wichtiger rechtlicher Schritt, der bestimmte Anforderungen erfüllen muss, um wirksam zu sein. Eine Kündigung gilt grundsätzlich als zugegangen, wenn der Empfänger sie erhält bzw. sie im Machtbereich des Empfängers ist und unter normalen Umständen er davon Kenntnis erlangen würde. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten, um eine Kündigung wirksam zuzustellen:

Kündigungsfrist

Der Zugang der Kündigung ist besonders wichtig, denn das Arbeitsrecht wird von vielen Fristen bestimmt. Überprüfen Sie zunächst, ob eine Kündigungsfrist in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist oder ob für Sie die gesetzlichen Vorschriften gelten. Wenn eine Frist vorgeschrieben ist, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Kündigung innerhalb dieser Frist erfolgt. Andernfalls kann Ihre Kündigung unwirksam sein. Außerdem bestimmt der Zugang der Kündigung bei dem Empfänger, ab wann die Kündigung tatsächlich wirksam ist.

Zugang persönlich

Der persönliche Zugang ist die bewährteste Methode, um sicherzustellen, dass Ihre Kündigung den Empfänger erreicht. Wenn eine Kündigung dem Empfänger persönlich übergeben wird, muss der Empfänger die Kündigung entgegennehmen. Man kann ihn bitten, durch seine Unterschrift oder anderweitige Bestätigung zu dokumentieren, dass er das Schreiben erhalten hat. Auf diese Weise gibt es keinen Zweifel darüber, ob die Kündigung tatsächlich zugestellt wurde oder nicht. Der Empfänger ist aber nicht verpflichtet, die Zustellung zu bestätigen.

Ein weiterer Vorteil des persönlichen Zugangs besteht darin, dass der Absender sofort Feedback vom Empfänger erhält. Wenn der Empfänger beispielsweise Fragen zur Kündigung hat, können diese direkt geklärt werden. Das erleichtert es dem Absender, mögliche Missverständnisse oder Unsicherheiten zu klären und gegebenenfalls eine Lösung zu finden.

Zugang per Bote

Wenn es nicht möglich ist, die Kündigung persönlich zuzustellen, können Sie auch einen Boten beauftragen, um das Kündigungsschreiben zu übergeben.

  1. Der Arbeitgeber beauftragt einen Boten, die Kündigung an den Arbeitnehmer zu überbringen.
  2. Der Bote übergibt das Kündigungsschreiben persönlich an den Arbeitnehmer.
  3. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung entgegennehmen und sollte durch seine Unterschrift oder anderweitige Bestätigung dokumentieren, dass er das Schreiben erhalten hat.
  4. Der Bote gibt die Bestätigung an den Arbeitgeber zurück, der sie als Nachweis für den Zugang der Kündigung aufbewahren muss.

Die Zustellung per Boten gewährleistet den Zugang der Kündigung nicht immer problemlos. Wenn der Arbeitnehmer nicht anwesend ist oder die Annahme der Kündigung verweigert, geht die Kündigung trotzdem zu, wen der Bote die Kündigung auf andere Weise zustellen kann, etwa über den Briefkasten.

Zugang per Briefkasten

Eine weitere Möglichkeit ist, die Kündigung per Briefkasten zuzustellen. In diesem Fall müssen Sie sicherstellen, dass Sie das Kündigungsschreiben in einem verschlossenen Umschlag versenden und den Briefkasten so auswählen, dass Sie nachweisen können, dass der Brief ordnungsgemäß eingeworfen wurde. Idealerweise sollte der jeweilige Bote ein Beweisfoto schießen, sodass später Missverständnisse vor Gericht über den Zugang oder Nicht-Zugang des Kündigungsschreibens schnellstens aufgeklärt werden können.

Muss ich Kündigungsschreiben annehmen? 

Als Arbeitnehmer haben Sie nicht das Recht, ein Kündigungsschreiben abzulehnen, wenn Sie der Meinung sind, dass die Kündigung unwirksam ist. Sie müssen die Kündigung entgegennehmen, auc  wenn Sie sie für unwirksam halten.  Als Arbeitnehmer sollte Sie dann aber eine weitere Frist im Auge behalten: Kündigungsschutzklage erheben! Ab dem Zugang der Kündigung läuft eine Frist von drei Wochen. Sollten Sie diese Frist verpassen gilt die Kündigung, egal wie fehlerhaft sie sein sollte, als wirksam. Gerade an diesem Punkt sollten Sie keine Zeit verlieren und schnellstmöglich einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.




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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): kanzeli@croset.de

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