Wie kann ich meine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung kündigen?

  • 3 Minuten Lesezeit

I. Ausgangslage

Der Abschluss einer Direktversicherung über den Arbeitgeber ist mittlerweile als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung weit verbreitet. Dabei werden die Beiträge zur Direktversicherung entweder über den Arbeitgeber bzw. durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers teilweise oder ganz finanziert. Im Laufe der Jahre stellt sich aber für manchen Arbeitnehmer – oft wegen eines akuten Liquiditätsbedarfes – die Frage, ob er nicht aus der Direktversicherung „aussteigen“ und diese kündigen sowie sich den Rückkaufswert auszahlen lassen kann.

II. Rechtliche Überlegungen

Zunächst sind das versicherungsvertragliche Rechtsverhältnis des Arbeitgebers (AG) mit dem Lebensversicherer sowie das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem AG und dem Arbeitnehmer (AN) zu unterscheiden.

Versicherungsrechtlich ist der AG Versicherungsnehmer. Ihm steht daher das Recht zu, über den Versicherungsvertrag zu disponieren. Der AN kann von sich aus grundsätzlich das Versicherungsvertragsverhältnis nicht kündigen.

Voraussetzung für die Möglichkeit der Kündigung der Direktversicherung (DV) durch den AG ist gem. der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.06.2016, IV ZR 346/15) eine wirksame (arbeitsrechtliche) Abfindungsvereinbarung zwischen dem AG und dem AN. Denn die Auskehrung des Rückkaufswertes der DV über den AG oder direkt an den AN stellt nichts anderes als die Abfindung eines betrieblichen Versorgungsanspruches des AN gegen den AG dar.

Ein Anspruch des AN auf Abschluss einer Abfindungsvereinbarung ist gem. der Rechtsprechung grundsätzlich nur im Fall einer wirtschaftlichen Notlage gegeben.

Zudem darf die Abfindungsvereinbarung nicht gegen das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG verstoßen.

Gem. § 3 Abs. 2 BetrAVG ist eine Abfindung bei sogenannten Bagatellanwartschaften möglich. Diese sind bei Kapitalleistungen dann gegeben, wenn der Betrag zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung gem. § 18 Abs. 1 SGB IV nicht übersteigt. Diese liegt in 2018 bei 3.045 €. Die Abfindung dürfte daher maximal 3.654,00 € betragen. Bei Rentenzahlungen liegt die Grenze bei 1 % der Bezugsgröße, also 30,45 € monatlich.

Ansonsten verbietet das Gesetz eine Abfindung von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften bei „Ausscheiden“, d. h. wenn die Abfindung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden des AN beim AN steht. Ist das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt, so ist dieser Zusammenhang gegeben, ansonsten ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Eine Abfindung im laufenden Arbeitsverhältnis ist dagegen nach der Rechtsprechung des BAG auch bei bereits gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften möglich.

Ist nun die Abfindung der Versorgungsanwartschaft des AN durch Kündigung der DV und Auskehrung des Rückkaufswertes an den AN möglich, so ist zu beachten, dass eine Abfindungszahlung Sozialversicherungsbeiträge auslöst, die der AG abführen muss, da eine Abfindungszahlung keinen Versorgungscharakter gem. § 229 SGB V hat.

Für die Versteuerung, i. d. R. als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG, ist der AN selbst verantwortlich.

III. Kündigung nach Ausscheiden

Oft möchte der AN die DV erst bei bzw. nach seinem Ausscheiden beim AG „kündigen“.

Allerdings bestehen gesetzliche Verbote der Rückabwicklung. Diese ergeben sich zum einen aus § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG i. V. m. § 169 Abs. 3 und 4 VVG sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherer. Selbst wenn mit dem Ausscheiden die Versicherungsnehmereigenschaft auf den AN übertragen wurde, so ändert sich nichts an der Rechtslage, dass der AN im eigenen Namen die Direktversicherung nicht kündigen und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen kann. Denn das Gesetz verbietet die Inanspruchnahme des Rückkaufswertes vor Eintritt des Versicherungsfalles und gebietet damit gleichzeitig dem Versicherer, den Rückkaufswert bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme zurückzuhalten. Dies gilt auch für vom AN im Wege der Entgeltumwandlung selbst finanzierte Altersversorgung, da § 2 Abs. 5 a BetrAVG für Direktversicherungen keine von § 2 Abs. 2 BetrAVG abweichende Bestimmungen trifft.

Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass der AN ein bereits aufgebautes Altersversorgungskapital erst bei Eintritt des Versorgungsfalles und nicht vorher verbrauchen soll.

Dem AN bietet sich allerdings die Möglichkeit, seine DV auf einen neuen AG gem. § 4 Abs. 3 BetrAVG unter bestimmten Voraussetzungen zu übertragen. Sobald die DV vom neuen AG fortgeführt wird und der AN sich in einem laufenden Arbeitsverhältnis befindet, kann er die Möglichkeit der Abfindung seiner gesamten Versorgungsanwartschaft mit dem neuen AG verhandeln.

Der AN, der nach Ausscheiden eine selbständige oder keine Tätigkeit mehr ausübt, hat aber i. d. R. wenig Chancen, seine DV vorzeitig zu liquidieren.

Im Zweifelsfall sollte daher immer ein einschlägig versierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christoph Lindner

Beiträge zum Thema