Lohnt sich meine Direktversicherung noch?

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Viele Arbeitnehmer nutzen Direktversicherungen zum Aufbau einer Altersversorgung. Sparen aus dem unversteuerten Brutto, ggfs. freiwillige Arbeitgeberzuschüsse oder als Pflichtzuschuss und eine Versteuerung erst bei Auszahlung einschließlich Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung klingt attraktiv und ist es theoretisch auch. Dennoch lohnt es sich, auch nach Abschluss einen Vertrag genau anzuschauen und zu überprüfen, zumal sowohl bei einer Einmalzahlung als auch bei Renten oft weniger übrig bleibt als erhofft. 

Folgende Überprüfungen können relativ einfach selbst vorgenommen werden: 

1. Überprüfung von Rentenzusagen und Rentenversicherungen

Der Arbeitnehmer kann HIER einfach seine Beiträge über die Laufzeit von Beginn an aufaddieren und den Gesamtbetrag der Beiträge ermitteln. Diesen Gesamtbeitrag kann er durch die ihm bekannte garantierte oder erhoffte Rente teilen und erhält so die Monate, die er leben müsste, um seine Beiträge wenigstens wieder zurückzuerhalten. 

Als Beispiel entsprechen 420 Monate 35 Jahren, d. h. er hat mit 102 Jahren ( 67 plus 35) seine Beiträge ohne Zinsen zurück. Bei einer Nachsteuerrechnung müssten die Nettobeiträge mit den Nettorenten, also Renten nach Steuer und abzgl. rd. 16 % Krankenversicherung verglichen werden. Der Arbeitnehmer kann so überschlägig ermitteln, ob er eine realistische Chance hat, die Rückzahlung zu erleben oder gar Zinsen zu erhalten. 

Macht sich der Arbeitnehmer Hoffnungen auf von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftete Überschüsse, kann er auch versuchen, die Überschüsse bei der Versicherung abzufragen als Prognose. 

2. Überprüfung von Kapitalzusagen 

Auch Kapitalzusagen lassen sich einfach überprüfen. Bei der Versicherung kann der voraussichtliche Ablaufwert abgefragt werden und der voraussichtliche Ablaufwert, wenn man die Beitragszahlung einstellen würde. Möglicherweise ist auch ein Rückkaufswert abfragbar. 

Sowohl der Rückkaufswert als auch die Ablaufwerte können wieder mit den Beiträgen, die bereits geleistet wurden oder insgesamt zu leisten wären, verglichen werden. Auch hier gilt es zu bedenken, dass die Einzahlung zwar regelmäßig unversteuert und unverbeitragt erfolgt, aber auch die Auszahlung der Steuer unterliegt (ohne Begünstigung durch die 1/5-tel Regelung) und darüber hinaus Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil) abzuführen sind.

FAZIT

Sollten die Zahlen für den Arbeitnehmer zu negativ sein, sich eine unbefriedigende oder negative Rendite ergeben, kann auch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber anregen, über versicherungsfreie Durchführungswege  nachzudenken. Nicht nur für den Arbeitnehmer ergeben sich erhebliche Vorteile,  auch der Arbeitgeber gewinnt dadurch Liquidität  und Mitarbeiterbindung LINK und kann vielfältige Haftungsprobleme minimieren.


Eine Antwort auf die Frage, was nach Auszahlung der bAV übrig bleibt, finden Sie hier.

Foto(s): AUTHENT

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