Wie reagiere ich richtig auf eine Abmahnung?

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Eine Abmahnung vom Arbeitgeber kann aus verschiedenen Gründen ausgesprochen werden, wie beispielsweise Unpünktlichkeit, Arbeitszeitbetrug, Alkoholkonsum am Arbeitsplatz oder respektloses Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten. Der Zweck einer Abmahnung besteht darin, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, ihn zur Unterlassung aufzufordern und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Wiederholungen zu erklären.

Eine Abmahnung sollte idealerweise schriftlich erfolgen, um im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Nachweis zu haben. Es ist auch üblich, zusätzlich ein mündliches Gespräch zu führen, um die Vorwürfe zu erläutern. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, Aussagen zu machen, und es wird empfohlen, vorerst keine unbedachten Äußerungen abzugeben.

Wenn weitere Vorwürfe im Rahmen eines Personalgesprächs erhoben werden, die nicht abgemahnt wurden, ist Vorsicht geboten, da es sich um eine Verdachtskündigung handeln könnte. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren. Eine Option ist, nicht darauf zu reagieren, insbesondere wenn es sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß handelt. Mit der Zeit verliert die Abmahnung nämlich ihre Warnfunktion und kann aus der Personalakte entfernt werden. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber, und es wird zunehmend schwieriger, das Fehlverhalten nachzuweisen.

Eine Gegendarstellung kann verfasst werden, um unberechtigte Vorwürfe zu entkräften. Eine saubere Personalakte ist wichtig für den beruflichen Erfolg. Im Falle einer Kündigung kann der Betriebsrat die Gegendarstellung berücksichtigen. Es ist ratsam, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, um die Gegendarstellung optimal zu formulieren.

Als letzte Möglichkeit besteht die Option, die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu fordern und gegebenenfalls eine Klage auf Unwirksamkeit der Abmahnung zu erheben, wenn keine Reaktion seitens des Arbeitgebers erfolgt. Diese Option ist jedoch nur ratsam, wenn das Arbeitsverhältnis gefährdet ist oder eine Kündigung befürchtet wird. Im Rahmen einer Klage kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung verlangen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Es kann hilfreich sein, sich an den Betriebsrat zu wenden und um Unterstützung zu bitten. Letztendlich ist es wichtig, angemessen auf eine Abmahnung zu reagieren und seine Rechte zu kennen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um die beste Vorgehensweise zu ermitteln.

RA Croset

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Pascal Croset ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzleisitz in Berlin. Er ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) – deutschlandweit.

Pascal Croset ist Experte für arbeitsrechtliche Abmahnungen und hat das Werk „Die rechtssichere Abmahnung: Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung" im Gabler-Verlag veröffentlicht.

Foto(s): Kanzlei@croset.de

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