Wie Sie auf eine Berechtigungsanfrage reagieren sollten

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Nicht jedes Schreiben vom Anwalt, in dem ein unlauteres Verhalten oder eine Verletzung von Markenrecht, Patentrecht oder Designrecht erwähnt wird, ist eine Abmahnung. Hin und wieder wird eine sogenannte Berechtigungsanfrage versandt.

In meinem Beitrag finden Sie Informationen zu den wichtigsten Fragen und Tipps aus meiner langjährigen Beratungspraxis. Los geht‘s:

1. Was ist eine Berechtigungsanfrage?

Der Begriff sagt es bereits: Mit einer Berechtigungsanfrage wird „nur“ angefragt, warum der Empfänger des Schreibens sich als berechtigt ansieht, in einer bestimmten Weise zu handeln, z.B.:

  • eine Marke zu benutzen,
  • ein Produkt zu vertreiben, das möglicherweise gegen ein Patent verstößt oder
  • ein Produkt anzubieten, das möglicherweise gegen ein Design verstößt.

2. Warum wird nicht gleich eine Abmahnung ausgesprochen?

Eine Berechtigungsanfrage erfolgt nach meiner Erfahrung häufig,

  • wenn ein Sachverhalt unklar ist und zunächst aufgeklärt werden soll oder
  • wenn ein Rechteinhaber zur Wahrung seiner Interessen einen Warnschuss abgeben möchte, weil daraufhin bereits mit einem Einlenken des Gegners zu rechnen ist und unnötige Kosten für den Gegner aus Image-Gründen vermieden werden sollen.

Eine Berechtigungsanfrage kann also die Vorstufe zu einer Abmahnung sein, sie muss es aber nicht sein.

Hintergrund der Berechtigungsanfrage ist, dass eine unberechtigte Abmahnung im Bereich Markenrecht, Designrecht oder Patentrecht Schadenersatzansprüche auslösen kann. Man spricht dann von einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Wenn der Sachverhalt unklar ist oder man sich seiner Position nicht ganz sicher ist, kann es also durchaus sinnvoll sein, zunächst noch keine Ansprüche geltend zu machen, sondern lediglich auf einen Sachverhalt und bestimmte Rechtspositionen hinzuweisen.

Praxistipp: Berechtigungsanfragen im Wettbewerbsrecht sind eher selten und deuten in bestimmten Fallkonstellationen nach meiner Erfahrung sogar auf Rechtsmissbrauch hin. Dies gilt insbesondere, wenn aus dem Schreiben nicht ganz deutlich wird, ob lediglich eine Berechtigungsanfrage gestellt wird oder ob das Schreiben eine Abmahnung darstellen soll. Als Faustregel können Sie sich merken: Eine Berechtigungsanfrage liegt vor, wenn Sie nur zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. Sollen Sie dagegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und Kosten erstatten, dürfte das Schreiben bereits als Abmahnung zu verstehen sein.

3. Am wichtigsten: Frist beachten!

Mit einer Berechtigungsanfrage wird üblicherweise eine sehr kurze Frist für die erbetene Stellungnahme gesetzt. Daher sollten Sie als erstes nachsehen, bis wann diese Frist läuft, damit Sie rechtzeitig reagieren können. Nach Ablauf der gesetzten Frist drohen Weiterungen und möglicherweise unnötige Mehrkosten.

4. Einfach um eine Fristverlängerung bitten?

Wenn die Frist sehr kurz ist, können Sie natürlich nach einer Fristverlängerung fragen, am besten per E-Mail oder per Fax. Eine entsprechende telefonische Nachfrage ist nicht ganz unproblematisch, weil durch telefonische Absprachen Kosten entstehen können.

Praxistipp: Bitten Sie im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage hinsichtlich einer Fristverlängerung um eine Bestätigung und haken Sie gegebenenfalls vor Ablauf der Frist nach, ob die von Ihnen erbetene Fristverlängerung gewährt wird.

5. Überprüfen Sie den Sachverhalt!

So simpel es klingen mag: Überprüfen Sie unbedingt, ob der Sachverhalt stimmt. In der Regel trifft die Darstellung des Sachverhaltes in der Berechtigungsanfrage zu. Ich hatte allerdings auch einzelne Fälle, in denen der Absender von einem falschen Sachverhalt ausgegangen war. Passiert eher selten, kommt aber vor.

6. Wie Sie auf eine Berechtigungsanfrage reagieren sollten

Wie Sie auf eine Berechtigungsanfrage reagieren sollten, hängt davon ab, ob tatsächlich eine Schutzrechtsverletzung vorliegt. Nach meinem Eindruck aus jahrelanger Beratungspraxis spricht häufig etwas dafür, dass es in dem angesprochenen Sachverhalt tatsächlich ein Problem mit einem Schutzrecht gibt.

Stimmt der in der Berechtigungsanfrage dargestellte Sachverhalt schon nicht, kann es durchaus Sinn machen, den Sachverhalt richtig zu stellen, um unnötige Weiterungen zu vermeiden. Selbst wenn Sie einen etwaigen Rechtsstreit am Ende gewinnen, würde eine entsprechende Auseinandersetzung vollkommen unnötig Zeit und Nerven kosten.

Wenn Sie anhand der Berechtigungsanfrage nachvollziehen können, dass es tatsächlich ein Problem mit einem Schutzrecht geben könnte, kann es sinnvoll sein, dass Sie sich an Ihren Lieferanten oder den Hersteller des Produktes wenden. Dessen Interessen können allerdings anders liegen als Ihre Interessen. Im Übrigen habe ich in meiner Beratungspraxis häufig die Erfahrung gemacht, dass Aussagen von Lieferanten und Herstellern rechtlich problematisch waren und zu vollkommen unnötigen Kostenrisiken geführt hätten.

Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Sie beabsichtigen, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Die Idee einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist, einer Abmahnung zuvorzukommen, um die Abmahnkosten zu vermeiden. Das Problem dabei: Eine entsprechende Unterlassungserklärung müsste sämtliche Aspekte der Rechtsverletzung abdecken. Im Übrigen müssen Sie die Unterlassungserklärung zum Zeitpunkt der Abgabe bereits einhalten. Wenn hierfür umfangreiche Änderungen an Inhalten in verschiedenen Werbematerialien/Angeboten/Internetauftritten erforderlich sind und diese nicht rechtzeitig umgesetzt werden können, kann eine vorbeugende Unterlassungserklärung schnell zu Vertragsstrafenansprüchen führen und sich so als teurer Bumerang erweisen.

Die „richtige“ Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage hängt von Ihrer konkreten Situation und Ihren Interessen ab. Deshalb gibt es auch nicht „die eine für alle Fälle passende“ Reaktion auf eine Berechtigungsanfrage. Informieren Sie sich daher auf jeden Fall vorab über die möglichen Konsequenzen der von Ihnen beabsichtigten Reaktion auf die Berechtigungsanfrage. Dies betrifft insbesondere mögliche Haftungsrisiken aus der Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung und zum anderen die möglichen Kosten einer weiterführenden Auseinandersetzung.

Vollkommen unabhängig von der rechtlichen Bewertung von Ansprüchen ergibt sich in der Praxis nach meiner Erfahrung immer wieder auch die Frage, ob es nicht sinnvoll sein könnte, über unorthodoxe oder pragmatische Lösungsansätze nachzudenken.

7. Meine Empfehlungen:

  • Klären Sie unverzüglich den Sachverhalt!
  • Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  • Geben Sie auf keinen Fall ohne vorherige anwaltliche Beratung eine vorbeugende Unterlassungserklärung ab!

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

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