Wie werden Gewinnausschüttungen in einer GmbH steuerlich erfasst und wie wirken sich Ausschüttungssperren nach HGB aus?

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Die steuerliche Behandlung von Ausschüttungen in der Kapitalgesellschaft (Gesellschafterebene)

Gewinne, die von den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Körperschaften erwirtschaftet werden, führen grundsätzlich nur insoweit zu Einkünften der Gesellschafter, als sie ausgeschüttet werden. D. h. nur bei Ausschüttung entsteht die (weitere) Steuerwirkung.

Die Begrifflichkeit "Ausschüttung" in diesem Zusammenhang umfasst nicht nur Dividenden, Gewinnanteile, sonstige Bezüge, usw. sondern auch die Kapitalherabsetzung oder Auszahlung des Liquidationsvermögens, soweit es sich nicht um die Rückzahlung des Nennkapitals handelt.


2. Die steuerliche Behandlung eines Gewinnverteilungsbeschlusses in der Kapitalgesellschaft, wenn dieser gegen Ausschüttungssperren verstößt

Ein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss liegt vor, wenn der Ausschüttungsbeschluss den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht. Dies wird nach handelsrechtlichen Bestimmungen beurteilt. 

Ergeht ein Gewinnverteilungsbeschluss unter Verstoß gegen die Kapital-erhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts (§§ 30, 31 GmbHG) führt dies nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Beschlusses (BFH vom 07.11.2001, BFH/NV 2002 S. 540). 

Gleiches gilt für Verstöße gegen die Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB. Betroffen sind hier insbesondere Bilanzwerte aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens sowie Aktivüberhänge aus der Saldierung von Vermögensgegenständen (§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB) abzüglich hierfür gebildeter passiver latenter Steuern. 

Ein Gewinnverteilungsbeschluss ist selbst dann gesellschaftsrechtlich wirksam, wenn durch seine Umsetzung das Nennkapital angegriffen wird und bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung kein ausreichender Bilanzgewinn, aber noch offene Rücklagen vorhanden sind.

Liegt ein Gewinnverteilungsbeschluss vor und fließt eine Gewinnausschüttung bei einer Gesellschaft
ab, stellt dies steuerlich unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung eine Leistung dar, die mit Zufluss beim Gesellschafter zu Einkünften führt.


3. Fazit

Die vorgenannten Ausführungen zeigen einmal mehr, dass das Steuerrecht einen "eigenen" Weg für die Beurteilung der Besteuerung eines Sachverhalts geht.

Auch im Rahmen der Thematik "Gewinnausschüttung und unwirksamer Gewinnverteilungsbeschluss" richtet sich die steuerrechtliche Beurteilung allein nach Beschlussfassung und Ausschüttung. Unabhängig davon, ob der Gesellschafterbeschluss auch zivilrechtlich wirksam ist bzw. wirksam sein muss. Mit Ausschüttung treten die steuerrechtlichen Folgen ein.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Finanzbehörde und der Steuerfahndung. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.


#Steuerfestsetzung #Kapitalgesellschaft #GmbH #Gewinnausschüttung #Ausschüttungsbeschluss #Gewinnausschüttungsbeschluss #Gesellschafterebene #Ausschüttung #Steuerentstehung #Steuerwirkung #Steuerstreit #Einspruch #Einspruchsverfahren #Finanzgericht #Finanzgerichtsverfahren #Steuerrecht #FachanwaltGesellschaftsrecht #FachanwaltSteuerrecht #Rechtsanwalt #Anwalt #Spezialist #Fachanwalt

Foto(s): Dr. Holger Traub


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema