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Witwenrente berechnen - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit
Witwenrente berechnen - was Sie wissen und beachten müssen!

Wenn der Ehe- oder Lebenspartner stirbt, kann das für den überlebenden Partner häufig finanzielle Nachteile nach sich ziehen. Die Angehörigen haben daher, sofern sie zum berechtigten Personenkreis gehören, einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Verwitwete Partner sind dabei durch die Witwen- bzw. Witwerrente begünstigt.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Damit der Hinterbliebene die Witwen-/Witwerrente in Anspruch nehmen kann, muss die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft zum Todeszeitpunkt mindestens ein Jahr Bestand gehabt haben. Wenn der Partner plötzlich und unerwartet gestorben ist, kann auch bei einer kürzeren Dauer der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bestehen. Dies ist jedoch vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Des Weiteren muss der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Hinterbliebene nach dem Todesfall nicht wieder geheiratet hat. Denn wenn sich die Witwe bzw. der Witwer dazu entschieden hat, wieder zu heiraten, kann sie bzw. er keine Witwen-/Witwerrente beanspruchen. Alternativ hat der Hinterbliebene die Möglichkeit, eine sogenannte Rentenabfindung zu beantragen. Sie beträgt zwei Jahresbeträge der Witwen-/Witwerrente.

Wissenswertes zum Sterbevierteljahr

Die Witwe bzw. der Witwer bezieht im ersten Vierteljahr nach dem Sterbemonat des Partners die Witwen-/Witwerrente in voller Höhe. Nach diesem sogenannten Sterbevierteljahr wird das eigene Einkommen angerechnet. Das kann gleichzeitig bedeuten, dass sich die Rente gegebenenfalls reduziert.

Die kleine Witwen-/Witwerrente

Grundsätzlich wird die Rente entweder als kleine oder als große Witwen- bzw. Witwerrente gezahlt.

Der Hinterbliebene erhält die kleine Witwen-/Witwerrente, wenn er jünger als 47 Jahre alt ist, kein Kind erzieht und auch nicht erwerbsgemindert ist. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 % der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes bezog. Die kleine Witwen-/Witwerrente kann für maximal zwei Jahre nach dem Tod des Partners bezogen werden.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn das Paar vor 2002 geheiratet hat und einer der beiden Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, kann die kleine Rente dauerhaft bezogen werden.

Die große Witwen-/Witwerrente

Der Hinterbliebene hat Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente, wenn er 47 Jahre oder älter ist, ein noch minderjähriges Kind erzieht bzw. sich um ein behindertes Kind kümmert und außerdem aufgrund einer Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert ist. Die Rente beträgt 55 % der Rente, die der Partner zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hat, und ist zeitlich nicht befristet.

Hat das Paar jedoch vor dem Jahr 2002 den Bund fürs Leben geschlossen und ist einer der beiden Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt die Witwen-/Witwerrente 60 % der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Ablebens erhalten hat.

Kinderzuschlag

Hinterbliebene, die in der Vergangenheit ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen haben, bekommen einen sogenannten Kinderzuschlag zur Witwen-/Witwerrente. Dieser wird nach dem Sterbevierteljahr gezahlt. Jedoch können nur Hinterbliebene davon profitieren, die seit dem Jahr 2002 oder später verheiratet waren. Hinterbliebene, die vor 2002 geheiratet haben, bekommen keinen Kinderzuschlag – dafür beträgt die große Witwenrente 60 % statt 55 %.

Die Höhe des Zuschlags fällt wie folgt aus (Stand Juli 2023):

  • Der Zuschlag beträgt beim Bezug der kleinen Witwenrente für das erste Kind 34,18 Euro, für jedes weitere Kind 17,09 Euro.
  • Der Zuschlag beträgt bei der großen Witwenrente für das erste Kind 75,19 Euro, für jedes weitere Kind 37,60 Euro.

Haben Geschiedene Anspruch auf Witwenrente?

Grundsätzlich haben Geschiedene keinen Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente. Dennoch gibt es Ausnahmen – die Hinterbliebenenrente wird gezahlt, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Es kam bereits vor dem 1. Juli 1977 zur Scheidung der Ehe.
  • Der Hinterbliebene hat nach der Scheidung zu Lebzeiten des früheren Partners nicht wieder geheiratet.
  • Die Witwe bzw. der Witwer hat im letzten Jahr vor dem Ableben des früheren Partners von diesem Unterhalt bekommen.
  • Der frühere Ehepartner hat bis zu seinem Ableben die fünfjährige Mindestversicherungszeit erfüllt oder bereits eine Rente bezogen oder starb zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall.

Diese Unterlagen werden für den Antrag benötigt

Die Witwen-/Witwerrente wird beim Rentenversicherungsträger beantragt – in den meisten Fällen ist das die Deutsche Rentenversicherung (DRV).

Für den Antrag auf Witwen-/Witwerrente müssen unter anderem folgende Unterlagen vorliegen:

  • eigener Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Partners
  • letzter Rentenbescheid bzw. die letzte Gehaltsabrechnung sowie die letzte Rentenanpassungsmitteilung des Verstorbenen
  • eigene Steueridentifikationsnummer sowie internationale Kontonummer IBAN und internationale Bankleitzahl BIC

Nachdem der Antrag ausgefüllt wurde, sollte er beim Rentenversicherungsträger eingereicht werden. Die Bearbeitungsdauer des Antrags kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

Foto(s): ©Pexels/RODNAE Productions

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