Wohnungsübergabe richtig managen – ein Leitfaden für Vermieter

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Eine Wohnungsübergabe ist schnell gemacht – einmal durch alle Räume laufen, grobe Mängel im Übernahmeprotokoll notieren und fertig. Doch das dicke Ende kommt am Schluss.

Der zu Beginn freundliche Mieter hat nach dem Auszug erhebliche Mängel in der Wohnung hinterlassen und beruft sich nun darauf, dass diese beim Einzug bereits vorhanden waren. Die Beweislast für den Zustand der Wohnung bei Einzug trifft grundsätzlich den Mieter.

Der Vermieter steht jedoch selbst bei Scheitern des Beweises durch den Mieter vor dem Problem, dass ihm eine mangelhafte Wohnung verbleibt, die er so nicht wieder vermieten kann.

Für ihn stellt sich daher die Frage, welchen Anspruch er gegen den Mieter hat und in welchem Umfang dieser besteht.

Zustand der Wohnung beim Einzug

Ausgangspunkt ist der Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses.

Das Übergabeprotokoll ist keine gesetzlich geregelte Vorschrift, damit eine Wohnungsübergabe ordnungsgemäß verläuft. Dennoch bietet es sowohl für den Mieter aber auch für den Vermieter eine verlässliche Aussage darüber, wie der Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses war. Sinn und Zweck eines Protokolls ist es, den Anfangs- und Endzustand der Wohnung beweissicher festzustellen.

Der in dem Übergabeprotokoll beschriebene Zustand der Wohnung ist der Maßstab für die Beurteilung, welche Ansprüche der Vermieter gegen den Mieter in welchem Umfang hat.

So wie es im Übergabeprotokoll dokumentiert wurde, hat der Mieter dem Vermieter die Wohnung zurückzugeben.

Nicht nur der Rückgabezustand, sondern auch der laufende Zustand der Wohnung richtet sich nach dem Protokoll. Während des Mietverhältnisses trifft grundsätzlich den Vermieter die Pflicht, die Wohnung in dem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, in welchem sie sich bei Einzug befunden hat. Im Wege zulässiger Überwälzung der Schönheitsreparaturen kann diese Pflicht auf den Mieter übertragen werden.

Hat der Vermieter vor Beginn des Mietverhältnisses alle Räume fachmännisch renoviert, so ist die Wohnung auch in diesem Zustand zu erhalten und zurückzugeben. Im Übernahmeprotokoll sollte daher der Zustand von Wänden, Decken und Böden genau dokumentiert bzw. als fachgerecht deklariert werden. Dies betrifft auch den Zustand von Türen, Türrahmen und Heizung und Fenster.

Hat der Vermieter eine unrenovierte Wohnung übergeben, verhält es sich etwas anders. Dies betrifft häufig den Umstand, dass Wände einen farbigen und auch abgenutzten Zustand aufweisen, Böden teilweise beschädigt sind und Türen Lackabplatzungen oder einen schlechten Anstrich mit „Lacknasen“ haben.

In einem solchen Fall sollte man sich etwas mehr Zeit für das Übergabeprotokoll nehmen. Für den Vermieter ist dies deshalb wichtig, da er keine weiteren Beschädigungen und grobes Abwohnen der Wohnung in Kauf nehmen muss, nur weil er eine unrenovierte Wohnung übergeben hat.

Dies kann dann zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn durch übermäßigen Gebrauch die Wohnung regelrecht verwohnt wurde.

Werden Einrichtungsgegenstände wie Badezimmerschränke, Rollos oder Einbauschränke mitvermietet, sollte auch diesbezüglich der Zustand festgestellt werden. Nicht selten finden sich Abnutzungserscheinungen gerade an diesen Gegenständen. Gehen diese über eine normale gebrauchsbedingte Nutzung hinaus, sind diese durch den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zu ersetzen. Verhält sich der Mieter allerdings innerhalb des vertragsgemäßen Verbrauchs, trägt die Alterserscheinung grade an mitvermieteten Gegenständen der Vermieter.

Bei der unrenovierten Wohnung sind mehrere Fallgestaltungen zu unterscheiden, in welchem Zustand der Vermieter die Wohnung zurückverlangen kann oder welche Ansprüche zustehen.

Anfangsrenovierung gegen angemessenen Ausgleich

Übernimmt der Mieter die Wohnung in einem unrenovierten Zustand und erklärt er sich bereit, die Wohnung selbst zu renovieren, muss der Vermieter ihm einen angemessenen Ausgleich bieten, damit er die Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen kann. Finde eine Anfangsrenovierung ohne einen angemessenen Ausgleich statt, muss der Mieter die laufenden Schönheitsreparaturen nicht tragen.

Die Angemessenheit des Ausgleichs richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand. Der Vermieter sollte jedoch darauf achten, dass der Mieter im Wege dieser Anfangsrenovierung nur die notwendigen Arbeiten gegen einen angemessenen Ausgleich renoviert. Erneuert er das grundsätzlich tadellose Bad, weil eine ebenerdige Dusche gewünscht wird, bedarf dies keines Ausgleichs im Wege eines Mieterlasses. Das Badezimmer war dann nicht renovierungsbedürftig.

Wird ein angemessener Ausgleich für die Anfangsrenovierung geleistet, wurde der Umstand kompensiert, dass der neue Mieter die Abnutzungen des alten Mieters ausbessert.

Der Vermieter hat dann einen Anspruch auf Schönheitsreparaturen nach entsprechendem Bedarf.

Die Beweislast dafür, in welchem Zustand sich die Wohnung befunden hat, trägt grundsätzlich der Mieter.

Teilweise renoviert

Einen anderen Fall stellt es dar, wenn der Vermieter eine grundsätzlich renovierte Wohnung übergibt, ein Teil hiervor aber nicht umfasst ist. So können z. B. die gesamte Wohnung und sämtliche Heizungen sowie Türen fachmännisch gestrichen sein, der Bodenbelag ist jedoch ein mit Gebrauchsspuren versehener Teppich oder abgenutztes Laminat.

Dieser Zustand sollte so in das Protokoll aufgenommen werden. Nach der Ansicht des Landgerichts Berlin wird eine teilrenovierte Wohnung wie eine unrenovierte behandelt. Der Mieter hat aber Schönheitsreparaturen dann durchzuführen, wenn sie wirksam übertragen wurden und der Mieter für den nicht renovierten Teil einen angemessenen Ausgleich zur Renovierung erhält.

Auch kann durch einen Formularvertrag die Schönheitsreparaturen nur auf den renovierten Teil begrenzt werden.

Individualvereinbarung

Eine weitere denkbare Möglichkeit ist die Abfassung einer Individualvereinbarung. Dies betrifft den Fall, dass der Mieter auf eigenen Wunsch die Wohnung in dem Zustand übernimmt, in welchem sie sich beim Vormieter befunden hat und dadurch diesen von der Renovierungspflicht entbindet. Die Renovierungspflicht geht dann auf den neuen Mieter über.

Hat der Vormieter also eine renovierte Wohnung übernommen und z. B. während der Mietzeit die Wände farbig gestrichen und Gebrauchsspuren auf dem Echtholzboden hinterlassen, kann dies vom Nachmieter übernommen werden. Es handelt sich dann um eine Schuldübernahme, wenn sich der Nachmieter verpflichtet, die laufenden Schönheitsreparaturen der einst frisch renovierten Wohnung zu übernehmen.

Für den Vermieter ist es am sinnvollsten, dass die Vereinbarung zwischen Vormieter und Nachmieter getroffen wird und der Vermieter dieser zustimmt. Der Vormieter ist von der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen befreit und der Vermieter kann diese nur noch vom Nachmieter verlangen.

In einem solchen Fall sollte sich der Vermieter durch seine Genehmigung an der Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter, dass die Wohnung in dem Zustand übernommen wird, wie der Vormieter sie hinterlassen hat, beteiligen. Dieser Zustand sollte genau dokumentiert werden. Hier ist entscheidend, wie der Mieter die Wohnung zurückzugeben hat.

Hat der neue Mieter sich damit einverstanden erklärt, die einst renovierte Wohnung im „gebrauchten“ Zustand des Vormieters zu übernehmen und in der Individualvereinbarung jedoch erklärt, in die Pflicht zu den Schönheitsreparaturverpflichtungen des Vormieters einzutreten, ist dieser in die fremde Schuld eingetreten. Andernfalls wäre der Vormieter zur Renovierung verpflichtet und der Nachmieter würde eine renovierte Wohnung mit der Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen übernehmen. Das Endergebnis bleibt dasselbe. Der Vermiete kann spätestens zum Ende des Mietverhältnisses mit dem Nachmieter die Renovierung verlangen.

Der Anspruch des Vermieters auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen verjährt grundsätzlich spätestens 6 Monate nach der Rückgabe der Wohnung. Entscheidend hierfür ist die Rückgabe des Vormieters. Zum Schutz des Vermieters sollte der Nachmieter in der Schuldübernahme den Verzicht der Einrede der Verjährung erklären, damit der Vermieter noch bei Beendigung des Mietverhältnisses des Nachmieters die Renovierung verlangen kann.

Zudem sollte auf das Schrifterfordernis solcher Vereinbarungen geachtet werden. Dies ist zum einen in den mietrechtlichen Vorschriften geregelt, zum anderen dient es der Beweisbarkeit.

Schadensersatz

Von den Ansprüchen auf Schönheitsreparatur zwingend zu unterscheiden ist der Anspruch auf Schadensersatz. Dies betrifft den Umstand, dass der Mieter in der Wohnung Beschädigungen hinterlässt, die über den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache hinausgehen. Hiervon umfasst sind z.B. tiefe Kratzer im Holzfußboden durch Absatzschuhe oder Teppichböden unentwegt mit dreckigen Straßenschuhen zu betreten. Können solche Beschädigungen auch dann nicht eintreten, wenn die Mietsache über einen längeren Zeitraum intensiv genutzt wird, handelt es sich um einen Schaden, für den der Mieter einzustehen hat.

Dies betrifft auch den Fall, dass z. B. eine Küche mitvermietet wird und die Arbeitsplatte durch heiße Gegenstände starke Spuren aufweist. Dem Vermieter steht dann ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wobei er sich es anrechnen lassen muss, dass er einen gebrauchten Gegenstand übergibt und einen vollkommen neuen zurückerhält.

Lassen Sie sich gerne über den Ablauf einer ordnungsgemäßen Belehrung und entsprechenden Ansprüchen gegen Ihre Mieter beraten.

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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