Zielprämisse 1: Liquidität und Aufbau von Liquiditätsreserven durch bAV

  • 3 Minuten Lesezeit

Anknüpfend an den Rechtstipp vom 16.10.2020, werden die dort aufgeführten Zielprämissen in weiteren Rechtstipps im Einzelnen erläutert werden, beginnend mit dem Punkt „Liquidität und Aufbau von Liquiditätsreserven“.
Der Gesetzgeber stellt Unternehmen zur Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung fünf Durchführungswege zur Verfügung. Die Durchführungswege sind unterschiedlich und reichen von versicherungsförmigen bis zu unterneh-merischen Systemen und von mittelbaren bis zu unmittelbaren Konzepten.
Zur Erreichung und Schaffung von Liquidität bzw. zur Innenfinanzierung sind grundsätzlich drei Durchführungswege geeignet: 

 a) Direktversicherung 
Eine betriebliche Direktversicherung führt zwar grundsätzlich zum Liquiditätsabfluss, kann aber zu einem späteren Zeitpunkt auch beliehen werden. Hierbei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass eine Beleihung nur aus dem Wert der Versicherung und damit reduziert um Kosten erfolgen kann. Die Beleihung führt zu Zinsverpflichtungen, die grundsätzlich an einen Dritten fließen und im Ergebnis deutlich höher sind als die Guthabenzinsen, die dem Vertrag gutgeschrieben werden. Durch die Beleihung wird der Vertrag pensionssicherungsvereinspflichtig.

b) Direktzusage
Bei der Direktzusage verbleiben bei Entgeltumwandlung die umgewandelten Beiträge im Unternehmen. Gleichzeitig werden für die Verpflichtung Pensionsrückstellungen gebildet. Einen Pensionsrückstellungsverlauf anhand beispielhafter Zahlen können Versicherungsmathematiker oder auf betriebliche Altersversorgung spezialisierte Kanzleien jederzeit einfach berechnen. Die Pensionsrückstellungen der Handelsbilanz liegen regelmäßig über der Pensionsrückstellungsverpflichtung der Steuerbilanz und damit über dem Volumen, das steuerlich auch geltend gemacht werden kann. Nichtsdestotrotz werden hier jedoch interessante steuerliche Effekte generiert. Während bei arbeitnehmerfinanzierten Konzepten - vereinfacht gesagt - die Umwandlungsbeträge sowie eine mögliche Sozialversicherungsersparnis als auch Steuereffekte zu einer Liquidität im Unternehmen führen, sind es bei arbeitgeberfinanzierten Konzepten zumindest noch die ersparte Steuer auf die gebildete steuerliche Rückstellung oder aus anderem Blickwinkel betrachtet eine ersparte Gehaltserhöhung.

Problematisch für viele Unternehmen ist bei der Direktzusage allerdings die Rückstellungsbildung und vor allem das Auseinanderfallen von steuerlicher und handelsrechtlicher Rückstellung. Rückstellungen können nur dann vermieden werden, wenn eine Saldierung mit entsprechendem, verpfändetem Planvermögen aus Kapitalanlagen erfolgt. Dies führt aber wiederum dazu, dass dieses verpfändete Vermögen dem Zugriff des Unternehmers entzogen ist und damit in bestimmten Situationen nicht in dem erforderlichen Maß zur Verfügung steht.

Viele Unternehmen wollen auch kein Kapital oder Kapital nur partiell extern anlegen, so dass zwangsweise Pensionsrückstellungen verbleiben. Pensionsrückstellungen werden im Geschäftsführerbereich erfahrungsgemäß leichter akzeptiert als für Kollektive von Mitarbeitern. Eine Fluktuation führt regelmäßig zu einer vollen oder teilweisen Rückstellungsauflösung und damit zu einem Liquiditätsabfluss durch Steuerzahlungen.

Trotz des Auseinanderfallens von Handels- und Steuerbilanz kann eine Direktzusage im Gesellschaftergeschäftsführerbereich aber aus steuerlichen Gründen interessant sein, wenn keine Kollektive mitversorgt werden sollen und wenn schon eine längere Betriebszugehörigkeit besteht. Hier ergibt sich regelmäßig eine hohe Erstrückstellung

c) Pauschaldotierte Unterstützungskasse
Eine weitere Möglichkeit, Liquidität zu generieren, ist die pauschaldotierte Unterstützungskasse.
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse bleibt die Liquidität auch im Unternehmen und es sind Dotierungen an die Unterstützungskasse möglich, die je nach Alter und Altersdurchschnitt der einzelnen Mitarbeiter und Höhe eines Arbeitgeberzuschusses über oder gegebenenfalls auch unter der reinen Entgeltumwandlung liegen können.

Die Liquidität ergibt sich durch die Entgeltumwandlung, wenn keine Dotierung erfolgt oder die Dotierung als Darlehen von der Unterstützungskasse zurückgewährt wird. Im arbeitgeberfinanzierten Bereich ergibt sich eine Liquidität lediglich aus Steuereffekten oder aus einer ersparten Gehaltserhöhung bei "bAV statt Gehaltserhöhungskonzepten"

Die Liquidität kann nach den Wünschen des Unternehmens frei im Unternehmen bleiben. Das Unternehmen allein entscheidet, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe eine Kapitalanlage oder Investition erfolgt.

Rückstellungen entstehen nicht. Sie sind nach § 28 EGHGB auch nicht zulässig. Lediglich wenn weniger dotiert wurde als es dem entsprechenden Barwert der Verpflichtung entspricht, ist ein sogenannter Lastwert im Anhang anzugeben. Die entsprechenden Lastwertgutachten erhalten die Unternehmen regelmäßig von der pauschaldotierten Unterstützungskasse oder einem Finanzmathematiker zu den jeweiligen Stichtagen. Liquidität bleibt also je nach Ausgestaltung immer etwas mehr oder weniger als die Entgeltumwandlung im Unternehmen.

Eine Übersicht zu den einzelnen Zielprämissen finden Sie in den Entscheidungshilfen pauschaldotierte Unterstützungskasse oder versicherungsförmige bAV: https://www.anwalt.de/rechtstipps/entscheidungshilfen-fuer-eine-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-oder-versicherungsfoermige-loesung_181095.html

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Glaab

Beiträge zum Thema