Zwei Autos, eine Parklücke – Haftung bei Unfall?
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Gerade in Städten ist die Parkplatzsituation oft sehr angespannt und man ist froh, in der Nähe seiner Wohnung oder Arbeitsstätte einen Parkplatz gefunden zu haben. Allerdings kommt es bei der Parkplatzsuche oftmals zu sehr kuriosen Situationen – manchmal sogar zu einem Unfall. Einen solchen Fall musste jetzt das Landgericht (LG) Saarbrücken entscheiden.
Parklücke gefunden, Unfall gebaut
Ein Mann fuhr mit seinem Auto auf der Suche nach einem Parkplatz in eine Sackgasse, die als sog. verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist, ein. Als der Mann rückwärts in eine freie Parkbucht einparken wollte, stieß er mit dem Wagen eines anderen Autofahrers zusammen. Durch diesen Unfall wurden beide Fahrzeuge beschädigt.
Amtsgericht (AG) weist Klage ab
Der Unfallverursacher erhob schließlich Klage vor dem AG, weil er erreichen wollte, dass der Unfallgegner die Hälfte des Schadens tragen muss. Die Richter wiesen die Klage des Mannes aber nach Anhörung der beiden Unfallparteien und der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Sie waren der Meinung, dass der Kläger den Unfall beim Rückwärtsfahren allein verschuldet hat und den Unfallgegner kein Verschulden oder Mitverschulden treffe.
Berufung vor LG erfolgreich
Die Richter am LG stellten fest, dass den Kläger tatsächlich ein Sorgfaltsverstoß beim Rückwärtsfahren trifft.
§ 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt hier nicht
Allerdings greift im vorliegenden Fall nicht die Regelung des § 9 Abs. 5 StVO, denn diese dient primär dem Schutz des fließenden Verkehrs und ist daher auf eine Straße im verkehrsberuhigten Bereich nicht unmittelbar anwendbar. Grundsätzlich trifft nach § 1 Abs. 2 StVO denjenigen ein Verschulden, der während des Rückwärtsfahrens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammenstößt. Also trägt eigentlich der Kläger die Schuld am vorliegenden Unfall.
Verstoß gegen § 12 Abs. 5 StVO des Unfallgegners
Im Gegensatz zur ursprünglichen Klage stützte sich die Berufung zusätzlich auf einen Verstoß des Unfallgegners gegen § 12 Abs. 5 StVO. Nach dieser Regelung – die nicht nur im fließenden Verkehr gilt, sondern auch auf Parkplätzen oder, wie hier, im verkehrsberuhigten Bereich – hat an einer Parklücke derjenige Vorrang, der diese zuerst erreicht. Der Vorrang bleibt auch bestehen, wenn man zunächst an der Parklücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken.
Beklagter wollte Parkplatz für sich
Im vorliegenden Fall wollte der Beklagte selbst vorwärts in die Parklücke einfahren, wie auf den Beweisfotos eindeutig zu erkennen ist. Dabei hätte er allerdings den Vorrang des Klägers berücksichtigen müssen. Folglich hat er den Vorrang des rückwärtsfahrenden Mannes verletzt, als er selbst vorwärts in die Parklücke einfuhr, was schließlich zum Unfall geführt hat.
Haftung 50:50
Schließlich haben die Richter des LG eine Haftungsabwägung vorgenommen und festgestellt, dass die erhöhte Betriebsgefahr beim Rückwärtsfahren des Klägers der Vorrangverletzung des Beklagten gleichwertig gegenübersteht. Der Unfall hätte ganz einfach dadurch verhindert werden können, wenn der Beklagte abgewartet hätte. Aus diesem Grund stellten die Richter eine Haftung von 50:50 für beide Parteien fest. Somit konnte der Kläger die Hälfte seiner Kosten vom Beklagten ersetzt verlangen.
Fazit: Derjenige, der an einer Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, hat immer Vorrang.
(LG Saarbrücken, Urteil v. 15.07.2016, Az.: 13 S 20/16)
(WEI)
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