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Zwei Datumsangaben im gemeinschaftlichen Testament?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Eheleute können ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament erstellen, um ihren letzten Willen festzulegen. Wenn einer der Ehegatten stirbt und es um die Erbfolgen geht, kommt es häufig zum Streit mit eventuellen Erben. In einem aktuellen Fall bemängelte der Sohn, dass das gemeinschaftliche Testament der Eltern nur eine Datumsangabe hat. Ob dies ausreichend ist, musste jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entscheiden.

Testament errichtet

Ein Ehepaar errichtete ein gemeinsames eigenhändiges Testament in der Art und Weise, dass die Frau dieses Testament mit folgendem Wortlaut handschriftlich geschrieben hat: „Gemeinschaftliches Testament. Wir … und … setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“ Das Datum „Düsseldorf d. 9.1.1984“ stand nur über der Unterschrift der Frau, nicht aber über der des Mannes.

Erbschein eingezogen

Nachdem bezüglich des Nachlasses des verstorbenen Mannes in einem Erbscheinsverfahren bereits ein Erbschein ausgestellt worden war, durch den die Witwe zu ½, der Sohn und die Tochter je zu ¼ als Erben ausgewiesen wurden, tauchte schließlich das betreffende Testament wieder auf. Daraufhin zog das Gericht den ersten Erbschein wieder ein. Das gefiel dem Sohn aber nicht und er erhob schließlich Klage, da er der Meinung war, das Testament sei unwirksam.

Testament ist wirksam

Die Richter des OLG stellten in ihrem Urteil fest, dass das gemeinschaftliche Testament wirksam war und der verstorbene Mann, der sog. Erblasser, nicht aufgrund gesetzlicher, sondern aufgrund testamentarischer Erbfolge beerbt wurde, d. h., die Witwe wurde Alleinerbin, die beiden Kinder erben nichts.

Zweites Datum nicht notwendig

Ein Testament ist nicht deshalb unwirksam, weil es von einem Ehepartner geschrieben wurde und der andere nur unterschreibt. Gem. § 2267 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist diese Formerleichterung bei einem gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament sogar gewollt. Dass die Angabe des Ortes und des Datums der Unterschrift nach § 2267 Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall fehlt, führt nach allgemeiner Ansicht nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments.

Gemeinschaftliche Erklärung

Damit es sich um ein sogenanntes Ehegattentestament handelt, ist entscheidend, ob es sich um eine gemeinschaftliche Erklärung der Eheleute i. S. d. §§ 2265 ff. BGB handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn jeder der beiden Ehepartner bereits bei der Errichtung weiß und will, dass er zusammen mit dem anderen eine letztwillige Verfügung trifft, und dies auch in dem Schriftstück angedeutet ist.
Im vorliegenden Fall ergab sich diese Absicht eindeutig aus dem Wortlaut des Testaments. Für die Annahme des Sohnes, dass der Erblasser das Testament zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet hat, gibt es keine Hinweise und selbst dann liegt hier trotzdem eine gemeinschaftliche Erklärung der Ehepartner gem. § 2265 BGB vor.

Echte Unterschrift 

Schließlich merkten die Richter an, dass es bezüglich der Echtheit der Unterschrift des Erblassers keine Zweifel gibt. Die Unterschrift unter dem Testament ist nach den §§ 2247 Abs. 1, Abs. 3, 2267 S. 1 BGB unzweifelhaft die des verstorbenen Mannes. Bereits im Erbscheinsverfahren wurde die Gültigkeit des Testaments von Amts wegen überprüft. Die Ausführungen des Sohnes dazu sind nicht geeignet, die Echtheit infrage zu stellen.

Spätes Auffinden

Auch der Vorwurf des Sohnes, dass sich die Mutter doch an die Existenz eines gemeinschaftlich errichteten Testaments erinnern muss und dass das nachträgliche bzw. erst späte Auffinden des Testaments seltsam ist, konnte entkräftet werden.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich die Frau, die zum Zeitpunkt des Erbscheinsverfahrens 83 Jahre alt war, nicht mehr an das vor 30 Jahren gemeinschaftlich verfasste Testament erinnern konnte. Das späte Auffinden der Urkunde konnte die Tochter des Erblassers plausibel damit erklären, dass der Kläger einen Antrag auf Teilungsversteigerung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes gestellt hat und dass bei Durchsicht der Unterlagen das Testament gefunden wurde.

Fazit: In einem gemeinschaftlich errichteten eigenhändigen Testament genügt es, wenn nur ein Ehepartner den Ort und das Datum der Erstellung angegeben hat.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 03.01.2017, Az.: 3 Wx 55/16)

(WEI)

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