Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Zwei Promille und dunkle Kleidung – betrunkener Fußgänger haftet für Unfall

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Autos und Alkohol sind bekanntermaßen eine gefährliche Kombination. Ab 2,0 Promille gelten auch Fußgänger als verkehrsuntüchtig. Wer nachts in dunkler Kleidung und so betrunken auf der Straße läuft, kann für einen Unfall allein verantwortlich sein.

Auf Faschingsfeiern, Partys, in Klubs oder Discos werden oft größere Mengen Alkohol konsumiert. Freilich verbietet sich danach die Heimfahrt mit dem eigenen Auto. Doch auch der Fußmarsch nach Hause hat seine Tücken, besonders bei hohem Alkoholpegel in Kombination mit dunkler Kleidung.

Fußgänger bei Dunkelheit auf der Fahrbahn

Ein Mann war nachts zu Fuß auf einer unbeleuchteten Landstraße unterwegs und wurde dort von einem Auto erfasst. Neben der Fahrbahn gab es keinen Gehweg oder Seitenstreifen. Der Betroffene war dunkel gekleidet und hatte zum Unfallzeitpunkt mehr als 2 Promille Alkohol im Blut. Wer ist in diesem Fall für den Unfall verantwortlich?

Die Krankenkasse, die zunächst die Behandlungskosten des verletzten Fußgängers übernehmen musste, sah die Autofahrerin mit in der Pflicht. Schließlich gibt es zum einen die sogenannte Betriebsgefahr, die jeder Fahrer bzw. Halter eines Autos grundsätzlich verantworten muss. Zum anderen habe die Fahrerin gegen ihre verkehrsrechtlichen Pflichten verstoßen, indem sie nicht „auf Sicht“ gefahren sei. Anderenfalls hätte sie schließlich noch bremsen oder ausweichen können, meinte die Versicherung.

Verkehrsunfähigkeit bei Fußgängern ab 2 Promille

Das Oberlandesgericht (OLG) Jena sah hingegen die Schuld allein bei dem verletzten Fußgänger. Der hätte in seinem Zustand überhaupt nicht am Verkehr teilnehmen sollen. Außerdem wäre es ihm möglich gewesen, neben die Fahrbahn auszuweichen. Das hätte er auch – schon im eigenen Interesse – tun müssen, wenn sich ein Auto nähert. In seiner dunklen Kleidung war er auf der unbeleuchteten Straße schließlich kaum zu erkennen.

Relevante Fehler der Autofahrerin erkannte das Gericht hingegen nicht. Insbesondere lag keine typische Situation vor, bei der etwa ein Fahrzeug auf einen auf der Straße liegenden unbeleuchteten Gegenstand auffuhr. Das plötzliche Auftauchen einer dunkel gekleideten, verkehrsuntüchtigen Person auf der Fahrbahn sei damit nicht vergleichbar, meinten die Richter.

Um dennoch die Fahrerin bzw. deren Kfz-Versicherung für den Unfall haftbar zu machen, hätte das Unfallopfer bzw. dessen klagende Krankenversicherung beweisen müssen, dass die Autofahrerin den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Das war im Rahmen der Beweisaufnahme vor Gericht allerdings nicht gelungen.

Allgemeine Betriebsgefahr des Kfz tritt zurück

Eine Mithaftung allein aus der Betriebsgefahr, also der Tatsache, dass die Fahrerin mit ihrem Auto ein potenziell gefährliches Objekt steuerte, lehnte das OLG ebenfalls ab. Es wertete vielmehr das Verschulden des betrunkenen Fußgängers als so schwer, dass die allgemeine Betriebsgefahr letzten Endes keine Rolle mehr spielte.

Das Urteil ist jedoch keinesfalls als Freibrief zu verstehen, mit dem Auto nachts beliebig über unbeleuchtete Landstraßen rasen zu dürfen. Es zeigt aber, dass auch Fußgänger im Straßenverkehr aufpassen müssen. Das sollten sie schon aus eigenem Interesse tun, da sie im Gegensatz zu Autofahrern nicht von einem „Blechpanzer“ geschützt sind.

(OLG Thüringen, Urteil v. 15.06.2017, Az.: 1 U 540/16)

(ADS)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: