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Zweitstudium für Arzt im (Un-)Ruhestand nicht absetzbar

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Viele Leute, die in den Ruhestand gehen, fallen erst einmal in ein Loch, weil sie nicht wissen, was sie mit ihrer vielen freien Zeit anfangen sollen. Oftmals kommen die Ruheständler auf die Idee, ein Studium aufzunehmen. Ob die Aufwendungen aber steuerlich berücksichtigt werden müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Im vorliegenden Fall wurden die Aufwendungen aus verschiedenen Gründen nicht anerkannt.

Ein 1943 geborener Mann war bis zu seiner Rente als Arzt tätig. Nachdem er im Jahr 2006 in den Ruhestand ging, nahm er ein Studium der Theaterwissenschaften auf. Die Aufwendungen für dieses Studium gab er als (vorweggenommene) Werbungskosten bzw. Sonderausgaben im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung an.

Ausbildungskosten zunächst vorläufig anerkannt

In den Jahren 2007 bis einschließlich 2012 erkannte das zuständige Finanzamt (FA) die Berufsausbildungskosten des Mannes bei der Festsetzung der Einkommensteuer an. Allerdings gem. § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) nur vorläufig, da ein Zusammenhang mit der künftigen Berufsausübung noch nicht abschließend beurteilt werden konnte.

Streitgegenstand: neuer Einkommensteuerbescheid

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2013 lehnte das FA die Anerkennung der Aufwendungen für das Studium erstmals ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Mann Einspruch – allerdings erfolglos. Anschließend fand noch eine Besprechung im FA statt, in der der Mann detailliert erklärte, weshalb er das betreffende Studium aufgenommen hatte. Daraufhin erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2012 mit Steuernachzahlungen, weil die zunächst anerkannten Ausbildungskosten nicht mehr anerkannt wurden.

Negative Einspruchsentscheidung

Das FA prüfte die Argumente des Mannes und wies die Einsprüche in einer Einspruchsentscheidung als unbegründet ab.
Nachdem der Mann bereits ein Medizinstudium abgeschlossen hatte, handelte es sich bei dem Studium um ein Zweitstudium. Um die Aufwendungen hierfür absetzen zu können, muss nach dem Studium eine berufliche Tätigkeit aufgenommen werden und mit dieser müssen dann steuerpflichtige Einnahmen generiert werden. Nach den Ausführungen des Mannes geht das FA aber davon aus, dass das Studium nur aus privaten Gründen aufgenommen wurde. Außerdem spricht das Alter des Mannes, der zum Zeitpunkt des Studienabschlusses bereits 78 Jahre alt sein wird, gegen die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit.

Auch Klage ohne Erfolg

Mit dieser Entscheidung war der Rentner nicht einverstanden und klagte schließlich vor dem Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein – allerdings ohne Erfolg.

Die Richter entschieden, dass alle geänderten Einkommensbescheide rechtmäßig seien und den Mann nicht in seinen Rechten verletzten. Das FA hat die Aufwendungen des Klägers zu Recht nicht als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben anerkannt.

Als Gründe führten sie an:

  • Beim Studium der Theaterwissenschaften handelt es sich unzweifelhaft um ein Zweitstudium.
  • Mit dem Studium soll keine Erwerbsgrundlage geschaffen werden, es wird aus privaten Gründen verfolgt.
  • Der Arzt gibt seine privaten Interessen und seine Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften zu.
  • Es ist nicht geplant, eine konkrete Tätigkeit aufzunehmen und damit steuerbare Einkünfte zu erzielen.
  • Das Studium dauert schon länger als die Regelstudienzeit und bei Abschluss ist der Mann bereits 78 Jahre alt.
  • Aufgrund der privaten wirtschaftlichen Situation besteht keine Notwendigkeit, das Studium zügig zu absolvieren und auf eine berufliche Tätigkeit hinzuarbeiten.

Aus diesen Gründen lehnte auch das FG die Absetzbarkeit der Aufwendungen für das Studium der Theaterwissenschaften als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben ab und der Mann kann diese Kosten nicht steuerlich geltend machen.

(FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.05.2017, Az.: 4 K 41/16)

(WEI)

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