Zweitwohnungsteuer - richtiger Ermittlungsmaßstab

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit seinem Urteil vom 23.03.2022 (4 A 154/21) hat das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass die Steuern für eine Zweitwohnung nicht nur nach dem reinen Bodenrichtwert bemessen werden dürfen.

Im zugrundeliegenden Fall ging der Kläger gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Fehmarn vor.

Seit der Neufassung der Satzung für Zweitwohnungssteuern der Stadt wird die Steuer nach dem „Lagewert“ berechnet, welcher sich aus dem Bodenrichtwert ergibt. Nach Ansicht des Klägers verstoße die Satzung gegen geltendes Recht. Denn der angewandte Steuermaßstab sei völlig losgelöst vom Mietaufwand des Steuerzahlers und sei somit keine zulässige Aufwandsteuer.  Stattdessen sei sie vergleichbar mit einer „grundsteuerähnlichen Objektsteuer, die zudem eine erdrosselnde Wirkung habe.“

Der Klage wurde stattgegeben.

Grundsätzlich sei es gestattet, Zweitwohnungssteuern nach dem Flächenmaßstab der Wohnung zu berechnen, denn die in Frage stehende Steuer sei eine örtliche Aufwandsteuer.

Das VG merkte allerdings an, dass dies nicht mehr gelte, wenn der „Lagewert“ sich lediglich auf den reinen Bodenwert beziehe. Zum Aufwand müsse immer noch ein „lockerer Bezug “ existieren.

Die Satzung verstoße hier allerdings durch „die konkrete Ausgestaltung des Lagewerts unter Verwendung des reinen Bodenrichtwerts ohne gewichteten Faktor gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 I GG.“ Nach dieser müssen Steuern so verlagert sein, dass die Steuerzahler gleichmäßig belastet werden.

Indem sich die Satzung nur auf den Bodenrichtwert beziehe und dabei nicht mal auf Lagenverhältnisse Rücksicht nehme, sei zum Aufwand kein „lockerer Bezug“ mehr gegeben und somit unzulässig. Die Satzung sei damit nichtig.

Eine erdrosselnde Wirkung liege darüber hinaus jedoch nicht vor. Eine solche sei gegeben, wenn „das Innehaben einer Zweitwohnung wirtschaftlich unmöglich gemacht werde.“ Von einer erdrosselnden Wirkung könne somit nicht ausgegangen werden, da die Anzahl der Zweitwohnungen in den Jahren, in denen die Satzung galt, nicht zurückgegangen sei.


Foto(s): Janus Galka


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dipl. Verwaltungswirt (FH), Janus Galka LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema