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Betriebsrat falsch informiert: Kündigung unwirksam

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Betriebsrat soll in einem Betrieb die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Will der Arbeitgeber einem Angestellten kündigen, muss er zuvor den Betriebsrat nach § 102 I BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) dazu anhören. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber absichtlich falsche Informationen an den Betriebsrat weitergibt.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer bei einem Automobilhersteller beschäftigt. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau behauptete, dass er eine Standheizung mitgenommen habe, und dass dies auch von seinem Kollegen bestätigt werden könne. Der Arbeitgeber hörte daraufhin den Betriebsrat zu einer Verdachtskündigung an und behauptete hierbei, dass der Vorwurf der Frau durch den Mitarbeiter tatsächlich bestätigt worden sei, sodass der Betriebsrat der Kündigung nicht widersprach. Der Arbeitnehmer ging gerichtlich gegen die Kündigung vor und bekam vor dem Arbeitsgericht (AG) Recht.

Auch das LAG hielt die Kündigung für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Arbeitgeber müsse die für die Kündigung ausschlaggebenden Gründe nennen, dürfe aber nicht von der Wahrheit abweichen. Das wäre für den Betriebsrat irreführend, da er die Rechtmäßigkeit der Kündigung nur aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers beurteilen könne. Es sei nicht auszuschließen, dass die Ehefrau ihrem Mann nur „eins auswischen" wollte. Bereits vor dem AG habe der Kollege nämlich ausgesagt, dass er den Diebstahl gerade nicht bestätigen könne. Die Information, dass der Mitarbeiter den Verdacht des Diebstahls bestätigt habe, war demnach schlichtweg falsch. Hätte der Betriebsrat die Wahrheit gekannt, hätte er der Kündigung möglicherweise widersprochen.

(LAG Köln, Urteil v. 29.03.2011, Az.: 12 Sa 1395/10)

(VOI)

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