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Familienpflegezeit – Hilfe für pflegende Angehörige

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Mit dem Familienpflegezeitgesetz soll die Situation von Arbeitnehmern verbessert werden, die Familienmitglieder pflegen möchten. Allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Bei der Familienpflegezeit können Arbeitnehmer für maximal zwei Jahre für die Pflege eines nahen Angehörigen ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. Während der Familienpflegezeit ist der Arbeitnehmer in der Regel vor einer Kündigung geschützt.

Was gilt für das Gehalt?

Das Gehalt wird während der Pflegezeit nicht komplett gemäß der verringerten Arbeitszeit reduziert, sondern nur um die Hälfte. Er erhält also quasi einen Gehaltsvorschuss. Nach der Pflegezeit arbeitet er dann mit der ursprünglichen Arbeitszeit zu dem verringerten Pflegezeitlohn weiter, bis die Gehaltsdifferenz ausgeglichen ist. Es wird also der entsprechende Betrag einbehalten.

Was gilt für Arbeitgeber?

Familienpflegezeit ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist. Anders als beispielsweise beim Elterngeld haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Familienpflegezeit. Als finanziellen Ausgleich für den Lohnvorschuss kann der Arbeitgeber ein Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben erhalten. Im Zeitraum nach der Pflegezeit behält der Arbeitgeber einen entsprechenden Lohnanteil zum Ausgleich des Darlehens ein.

Was muss man beachten?

Der Antrag auf Familienpflegezeit muss frühestens zwei Monate, spätestens einen Monat vor Beginn der Pflegezeit beim Arbeitgeber gestellt werden und die gewünschte Dauer und Arbeitszeitreduzierung enthalten. Stimmt der Arbeitgeber zu, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Hier müssen die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 3 Familienpflegezeitgesetz enthalten sein. Zudem muss der Arbeitnehmer einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen erbringen. Diesen stellt die Pflegekasse oder der Medizinische Dienst aus.

Was ist noch erforderlich?

Arbeitnehmer, die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen möchten, müssen eine sog. Familienpflegezeitversicherung abschließen. Sie ist eine Pflichtversicherung. Mangels Praxiserfahrung ist die Höhe der Versicherungsbeiträge noch unklar, vermutlich aber eher gering. Allerdings werden die Versicherer auch gesundheitliche Aspekte des Arbeitnehmers berücksichtigen, sodass bei entsprechenden Gesundheitsrisiken mit höheren Beiträgen bis hin zum Ausschluss gerechnet werden muss.

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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