Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Grippeschutzimpfung: Impfschaden ist kein Arbeitsunfall

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]

Jetzt im Herbst geht es wieder los – Grippeschutzimpfungen werden angeboten und vorgenommen, um den Winter möglichst ohne Grippe zu überstehen. Allerdings besteht, wie bei jeder Impfung, die Gefahr, einen Impfschaden zu erleiden. Dass eine solche Impfung und ein damit zusammenhängender Impfschaden nicht immer einen Arbeitsunfall darstellt, zeigt dieser aktuelle Fall.

Arbeitgeber bot Impfung an

Die Klägerin, eine Angestellte eines Museums in Bochum, ließ sich im Oktober 2009 gegen eine saisonale Grippe impfen. Diese Impfung bot ihr Arbeitgeber an und wurde durch den Betriebsarzt vorgenommen. Infolge dieser Impfung erkrankte die Frau am Guillain-Barré-Syndrom, einer Erkrankung der Nervenbahnen, die entweder vom Rückenmark zu Muskeln bzw. Organen oder von der Haut bzw. Organen zum Rückenmark ziehen. Häufigste Symptome sind Lähmungen und Gefühlsstörungen. Aufgrund dieser Krankheit behielt die Klägerin eine Restsymptomatik zurück, die der Landschaftsverband als Impfschaden der Grippeschutzimpfung anerkannte.

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab

Im Juni 2012 wandte sich die Frau an ihre zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, um die Folgen der Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen und zu entschädigen. Dies lehnte die Genossenschaft jedoch ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach geltender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann ein ursächlicher Zusammenhang und damit ein Arbeitsunfall vorliege, wenn mit der beruflichen Tätigkeit eine Gefährdung verbunden ist, die eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Allerdings handelt es sich bei der Arbeit in einem Museum, trotz des Publikumsverkehrs, nicht um eine besondere berufliche Gefährdung.

Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall

Schließlich erhob die Frau Klage gegen die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft auf Anerkennung ihres Impfschadens als Arbeitsunfall. Dies begründete sie damit, dass ihr die Impfung durch ihren Arbeitgeber angeboten worden sei, Warnungen vor einer Grippewelle vorgelegen hätten und sie im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Kundenkontakt habe. Schließlich sei bei einer Kinderkrankenschwester ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfall (Sozialgericht (SG) Mainz, Urteil v. 21.03.2013, Az.: S 10 U 48/11) anerkannt worden. Einem Polizeibeamten wurde außerdem vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Impfschaden durch eine Grippeschutzimpfung als Dienstunfall (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.08.2013, Az.: 2 C 1.12) anerkannt.

Impfung dient Erhaltung der Arbeitskraft

Die Richter urteilten, dass die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft im konkreten Fall einen Arbeitsunfall zu Recht verweigert hat, da die Impfung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und somit kein Versicherungsfall vorlag. Zu Arbeitsunfällen nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gehören lediglich solche Unfälle, die Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit erleiden. Allerdings gehören Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit grundsätzlich zum unversicherten persönlichen Lebensbereich. Auch besteht zwischen der Grippeschutzimpfung und der versicherten Tätigkeit nicht schon deshalb ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang, nur weil eine solche Impfung der Erhaltung der Arbeitskraft und damit auch den Interessen des Unternehmens dient. Eine Grippeschutzimpfung unterliegt auch dann nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn diese vom beschäftigenden Unternehmen empfohlen und finanziert wird. Allerdings kann eine Anerkennung als Arbeitsunfall dann erfolgen, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich macht (BSG, Urteil v. 31.01.1974, Az.: 2 R U 277/73).

Keine größere Gefahr am Arbeitsplatz

Die Klägerin komme bei ihrer Arbeit zwar mit vielen Menschen in Kontakt, allerdings nicht in stärkerem Maße als andere Arbeitnehmer oder bei normalen privaten Unternehmungen wie z. B. beim Einkaufen. Daher besteht bei ihr keine über das allgemeine Maß hinausgehende Gefährdung, wie beispielsweise bei einer Kinderkrankenschwester, bei der ein Impfschaden als Arbeitsunfall anerkannt wurde (SG Mainz, Urteil v. 21.03.2013, Az.: S 10 U 48/11). Aus diesem Grund kann der Impfschaden der Klägerin nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden und sie erhält keine Entschädigung.

Anderes Ergebnis bei einem Beamten

Im Falle eines Polizisten, der infolge einer Grippeschutzimpfung einen Impfschaden erlitt, wurde hingegen ein Dienstunfall angenommen. Mehr zu diesem Thema lesen sie in folgendem Rechtstipp Grippeschutzimpfung kann Dienstunfall sein der anwalt.de Redaktion.

(SG Dortmund, Urteil v. 05.08.2014, Az.: S 36 U 818/12)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

Artikel teilen: