Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Grobe Worte reichen bereits zur Kündigung

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]

Es müssen nicht immer offensichtlich beleidigende Schimpfworte gegenüber dem Arbeitgeber sein, die eine Kündigung rechtfertigen können.

Auch der einmalige Ausspruch „Sie haben hier nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen" gegenüber dem Vorgesetzten reicht für eine Entlassung aus. Dieser Satz eines langjährigen Mitarbeiters war nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) Grund ausreichend für eine verhaltensbedingte Kündigung.

Gespräch im Büro des Vorgesetzten

Den Worten ging voraus, dass der später entlassene Arbeitnehmer eine Kollegin des Diebstahls am Arbeitsplatz bezichtigt hatte, dazu aber keine Zeugen nannte. Daraufhin wurde er in das Büro seines Arbeitgebers gerufen, der den Vorfall aufklären wollte. Nachdem er auch dort keine Zeugen nennen wollte, meinte der Arbeitgeber, er solle mit den Diebstahlsvorwürfen aufhören. Infolgedessen fiel die genannte Aussage. Prompt erhielt der Arbeitnehmer die ordentliche Kündigung.

Beleidigung muss nicht strafbar sein

Nach Ansicht des Gerichts sei diese Äußerung  eine grobe Beleidigung, die nicht einmal eine Abmahnung vor der Kündigung erfordert habe und sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Die freie Meinungsäußerung gelte hier nicht, da sie grob unsachliche Aussagen nicht schütze. Eine Beleidigung, die zur Kündigung führen kann, müsse auch nicht so schwer wie eine Beleidigung im Strafrecht sein, für die die Worte nicht gereicht hätten. Am Arbeitsplatz komme es vielmehr auf das respektvolle Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber an, das nach der Äußerung gestört sei und keine vernünftige Zusammenarbeit mehr als möglich erscheinen lasse.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.05.2011, 8 Sa 361/10)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: