Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kein Streikwille, keine Lohnkürzung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]

Im Urlaub oder krank, während die Kollegen im Betrieb gerade streiken? Egal, wer früher schon mitstreikte, ist immer dabei und kriegt somit kein Geld. Nach dieser Devise zahlte ein Unternehmen einer Beschäftigten weder Urlaubsentgelt noch leistete es Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch die Feiertagsvergütung strich der Verpackungshersteller, weil die Gewerkschaft den Streik nicht vor Ostern beendet habe. Rechtens? Darüber entschied nun das Arbeitsgericht Hamburg.

Erst Dauerstreik, dann Wellenstreik

In dem Unternehmen fand zunächst ein unbefristeter Streik statt. Danach rief die Gewerkschaft zu einem sogenannten Wellenstreik auf, wie er derzeit auch beim Online-Versandhändler Amazon erfolgt. Bei dieser einem Warnstreik ähnelnden Streikform erfolgt eine Arbeitsniederlegung an einzelnen Tagen, dafür aber nur mit kurzfristiger Vorankündigung der Streikdauer gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Arbeitnehmerin, die spätere Klägerin, hatte sich an beiden Streiks beteiligt. Urlaubs- und krankheitsbedingt fehlte sie jedoch an verschiedenen Tagen der wiederkehrenden kurzen Streikphasen. Vom Streik distanziert hatte sie sich dabei vor Urlaubsantritt bzw. Arbeitsunfähigkeit nicht.

Fernbleiben reicht für Teilnahme

Im Arbeitskampf ruhen die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Streikende haben daher keinen Anspruch auf ihre Vergütung. Zum Ausgleich für den Lohnausfall verfügen Gewerkschaften über Streikkassen zur Zahlung von Streikgeld.

Andererseits verletzten Arbeitnehmer und Angestellte nicht ihre arbeitsvertragliche Arbeitspflicht. Nicht zur Arbeit erscheinen, reicht für die Streikbeteiligung. Der bloße Aufruf der Gewerkschaft hingegen nicht. Und das unabhängig davon, ob ein Streikteilnehmer Gewerkschaftsmitglied ist oder nicht.

Wille stets neu zu bekunden

Was ist aber, wenn die Arbeitspflicht aus anderen Gründen ruht wie Urlaub, Krankheit oder aufgrund von Feiertagen? Im Fall der Frau entschied das Arbeitsgericht, dass beim Wellenstreik jede Streikwelle gesondert zu betrachten ist. Das heißt, ein Arbeitnehmer muss seinen Streikwillen bei jedem Streikaufruf neu zum Ausdruck bringen. Eine Abwesenheit am Arbeitsplatz wegen Urlaub oder Krankheit reiche dafür jedoch nicht.

Vermutungen, was ein Beschäftigter sonst gemacht hätte, hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bisher abgelehnt. Anders wäre das zu beurteilen, wenn ein Arbeitnehmer sich in seinem Urlaub beispielsweise an Streikposten beteilige. Der Wille zum Streik müsse sich, ob ausdrücklich erklärt oder am Verhalten erkennbar, bei wiederholten Streiks nach jeder Beendigung von neuem zeigen. Eine frühere Streikbeteiligung reiche daher nicht zur Annahme einer fortwährenden Streikbeteiligung.

Keine Entgeltzahlung bei Aussperrung

Arbeitgeber, die eine Entgeltzahlungspflicht generell vermeiden wollen, müssten eine Aussperrung aussprechen. Dann können auch am Streik unbeteiligte Arbeitnehmer keine Vergütung verlangen.

Da auch das hier nicht geschehen war, sprach das Arbeitsgericht der klagenden Arbeitnehmerin die eingeklagten Entgeltzahlungen samt Zinsen vollumfänglich zu. Es ließ allerdings die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falls zu.

(Arbeitsgericht Hamburg, Urteil v. 16.10.2013, Az.: 27 Ca 184/13, nicht rechtskräftig)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: