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Keine doppelten Ansprüche bei Klageerfolg

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Arbeitnehmer haben im laufenden Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch nur dann, sofern er ihnen nicht schon von einem früheren Arbeitgeber gewährt worden ist. Doppelansprüche sind damit ausgeschlossen. Gemäß § 6 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind doppelte Urlaubsansprüche im Fall eines Arbeitgeberwechsels ausgeschlossen. Der Urlaubsanspruch beim aktuellen Arbeitgeber besteht im laufenden Kalenderjahr also nur, sofern der Urlaub nicht bereits von einem alten Arbeitgeber gewährt wurde. Dieser Grundsatz gilt entsprechend sogar bei einer unwirksamen Kündigung, bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Erfolgreiche Kündigungsschutzklage

Im Ausgangsfall war die Kündigung einer Fachexpertin für Fotogrammie unwirksam. Da sie zwischenzeitlich eine neue Anstellung gefunden hatte, mussten die Erfurter Richter nun entscheiden, was bezüglich des Urlaubsanspruches der Arbeitnehmerin gilt. Denn § 6 BUrlG bezieht sich nur auf den Fall, dass im laufenden Kalenderjahr der Arbeitgeber gewechselt wird. Hier lag dagegen ein sogenanntes Doppelarbeitsverhältnis vor, da die Arbeitnehmerin aufgrund der unwirksamen Kündigung noch bei ihrem früheren Arbeitgeber beschäftigt war.

Keine Doppelansprüche

Nachdem die Vorinstanz der Arbeitnehmerin einen Ersatzurlaubsanspruch von 29 Tagen zugesprochen hatte, legte der frühere Arbeitgeber dagegen Revision ein. Mit Erfolg. Denn das Bundesarbeitsgericht wendete den Grundsatz, dass keine doppelten Urlaubsansprüche bestehen, entsprechend an, da die Interessenlage hier ähnlich war. Daher musste sich die Arbeitnehmerin auf ihren Urlaubsanspruch die vom neuen Arbeitgeber gewährten 21 Tage anrechnen lassen. Somit hatte sie gegenüber ihrem Ex-Arbeitgeber nur einen Ersatzanspruch von 8 Tagen.

(BAG, Urteil v. 21.02.2012, Az.: 9 AZR 487/10)

(WEL)

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