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Kind ohne Studienplatz – trotzdem Anspruch auf Kindergeld?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Auch für bereits volljährige Kinder zahlt die Familienkasse noch Kindergeld – sofern der Nachwuchs unter 25 Jahre alt ist und sich in einer Ausbildung befindet oder sich zumindest darum bemüht.

Die Frage, ob die konkreten Anstrengungen einer Studienplatzbewerberin ausreichend waren, beschäftigte zuletzt das Sächsische Finanzgericht (FG).

Neuer Studienplatz erst nach einem Jahr

Eine junge Frau hatte nach ihrer Ausbildung zur Diätassistentin angefangen, an einer Technischen Universität Lebensmittelchemie zu studieren. Da sie die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbringen konnte, wurde sie zum 30.09.2010 wieder exmatrikuliert.

Ab Oktober 2010 hob die Familienkasse daraufhin die Bewilligung des Kindergeldes auf. Ihr Vater als Berechtigter wollte diese Streichung nicht einfach akzeptieren, legte Einspruch gegen den Bescheid ein und klagte schließlich vor dem FG. Seine Tochter habe ihr beabsichtigtes Studium mangels Studienplatz nicht beginnen bzw. fortsetzen können.

Wegen der vorauszusehenden Exmatrikulation hatte sich die Tochter tatsächlich schon ab Mai 2010 für die Fächer Ernährungs- und Erziehungswissenschaften beworben – allerdings für das im Herbst 2010 beginnende Wintersemester ohne Erfolg. Sie hatte es lediglich auf eine Warteliste geschafft.

Studienplatzbewerbung mit Einschränkungen

Bei ihren Bemühungen hatte sich das Mädchen auch nur auf wenige Hochschulen beschränkt, da sie wegen der finanziellen Situation und den familiären Bindungen nicht zu weit von zu Hause weggehen wollte. Auch Universitäten mit Studiengebühren hatte sie von vornherein ausgeschlossen.

Für das Sommersemester hatte sie sich offenbar gar nicht weiter bemüht, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt ein Studienbeginn in den begehrten Fächern an einer Reihe von Universitäten möglich gewesen wäre – das jedenfalls behauptete die Behörde.

Im Juni 2011 schließlich bewarb sie sich erneut und erhielt auch tatsächlich eine Zusage ihrer Wunschuniversität. Noch bevor das Semester begann, hatte die junge Frau allerdings ihren 25. Geburtstag – damit hatten sich jedenfalls zukünftige Kindergeldansprüche erledigt.

Datum der Zusage ist nicht entscheidend

Ob für die Zeit von Oktober 2010 bis einschließlich Juli 2011 ein Anspruch auf Kindergeld bestand oder nicht, musste das Gericht aber dennoch entscheiden. Für die letzten beiden Monate war das der Fall. Schließlich hatte sich die junge Frau im Juni 2011 – letztlich ja sogar erfolgreich – um einen Studienplatz bemüht.

In den Monaten davor hatte sie sich jedoch weder in einer Ausbildung bzw. einem Studium befunden noch sich ausreichend um einen entsprechenden Platz bemüht, urteilte das Gericht.

Die durch nur gezielte Bewerbungen beabsichtigte Kosteneinsparung im späteren Studium, in Form fehlender Studiengebühren und kürzerer Familienheimfahrten, sei reine Privatsache. Eine durch die Organisation der Ausbildung zwangsläufig verursachte Verzögerung sah das Gericht in diesem Fall nicht.

Im Ergebnis wurde dem Vater als Kläger daher noch einmal für zwei Monate Kindergeld gewährt, und zwar beginnend mit dem Monat der erfolgreichen Studienplatzbewerbung. Anschließend hatte seine Tochter ja die Altersgrenze von 25 Jahren erreicht, sodass endgültig Schluss war mit Kindergeld.

(Sächsisches FG, Urteil v. 28.09.2015, Az.: 6 K 372/13 (Kg))

(ADS)

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