Kündigung einer Schwangeren zulässig?
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[image]Zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen besteht grundsätzlich ein Kündigungsverbot. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die Frau schwere Pflichtverstöße begangen hat.
Gemäß § 9 I MuSchG (Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter) darf einer Schwangeren bis vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Immerhin ist eine Frau während ihrer Schwangerschaft besonders schutzwürdig und eine Kündigung könnte zu einer starken psychischen Belastung der Frau führen.
Unentschuldigtes Fehlen der Schwangeren
Im konkreten Fall wurde eine Auszubildende von ihrem Chef wegen unentschuldigten Fehlens zweimal abgemahnt. Als sie kurze Zeit später erklärte, schwanger zu sein, wollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen und beantragte die Zustimmung bei der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde. Immerhin sei unter anderem das Ausbildungsziel durch das häufige Fehlen gefährdet, da selbst die Berufsschullehrer die Auszubildende nicht mehr bewerten könnten. Die Landesbehörde verweigerte ihre Zustimmung, da die Schwangere größtenteils Atteste für die Fehltage vorweisen konnte. Wegen der unentschuldigten Fehltage sei bereits abgemahnt worden, sodass darauf eine Kündigung nicht mehr gestützt werden könne.
Keine Kündigung erlaubt
Auch eine Klage des Arbeitgebers beim Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Zulassung der Kündigung blieb erfolglos. Zwar kann einer Schwangeren nach § 9 III 1 MuSchG gekündigt werden, wenn sie einen schweren Pflichtverstoß - z. B. wiederholter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten - begangen hat. Vorliegend hat die Auszubildende aber zumeist Atteste vorgelegt, die beweisen, dass sie nicht „blau gemacht" hat. Die unentschuldigten Fehltage wurden bereits abgemahnt und konnten daher nicht mehr als Kündigungsgrund herangezogen werden. Dass das Ausbildungsziel wegen der Fehltage gefährdet ist, hat der Arbeitgeber nur vermutet, aber nicht bewiesen. Andere Verstöße waren nicht ersichtlich, sodass eine Kündigung nicht zuzulassen war.
(VG Düsseldorf, Urteil v. 16.12.2011, Az.: 13 K 5101/11)
(VOI)
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