Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kurz und knapp 21 (Erbrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Bankrecht & Anlegerrecht)

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Vier Entscheidungen zu verschiedenen Rechtsthemen aus dem anwalt.de Notizbuch:

 
Pflichtteilsanspruch kann verjähren 

Ein Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig innerhalb von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsinhaber von dem Erbfall Kenntnis erlangt hat. Ungeachtet der Kenntnis des Berechtigten verjährt der Pflichtteilsanspruch 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls.

Das Kammergericht wies darum die Klage eines Pflichtteilsberechtigten ab, der seinen Anspruch 4 Jahre nach dem Tod seiner Mutter geltend machen wollte. (Az.: 25 U 50/05) 

 
Kündigung wegen Gesundheitsgefahr

Will der Mieter den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen, weil von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, muss er dem Vermieter zunächst abmahnen oder ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gefahr setzen. 

Der BGH stellte für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund klar: Die vor der Mietrechtsreform geltende Rechtslage gilt nicht mehr, es ist immer zunächst eine Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich. (Az.: VIII ZR 182/06) 

 
Entgeltfortzahlung nur für 6 Wochen

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist grundsätzlich auf sechs Wochen begrenzt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz lehnte den Fortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers ab, der während seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer zusätzlichen Krankheit weiterhin arbeitsunfähig war. 

Nur wenn der Arbeitnehmer zwischen den Erkrankungen wieder arbeitsfähig ist, kann er weitere Entgeltfortzahlung aufgrund der zweiten Krankheit verlangen. (Az: 2 Sa 109/07)

 
Darlehen: Muss die Bank aufklären?

Wird ein Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilienkaufs geschlossen, so muss die Bank den Kunden nicht über die Einzelheiten des Immobilienerwerbs hinweisen, wie beispielsweise einen überhöhten Kaufpreis, versteckte Provisionen oder den zu erzielenden Mietzins.  

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass ein Darlehensvertrag wirksam ist, auch wenn die Bank nicht über Einzelheiten zu der Immobilie informiert hat. (Az.: 4 U 161/06)

(WEL)


Artikel teilen: