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Muss der Chef Bewerbern Firmenkrise verraten?

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Laut dem Bundesarbeitsgericht muss der Arbeitgeber in einem Bewerbungsgespräch den Bewerber über alle Umstände aufklären, die der Durchführung des Arbeitsverhältnisses im Weg stehen könnten.

Wer trotz eines sicheren Jobs einen beruflichen Neustart wagt, weiß noch nicht, ob das Arbeitsverhältnis beim neuen Arbeitgeber auch Bestand haben wird. Als Bewerber kennt man meist noch nicht die Verhältnisse in der neuen Firma. Grundsätzlich muss man das Risiko selbst tragen. Ist das Unternehmen aber bereits zur Zeit des Vorstellungsgesprächs in einer finanziellen Krise, muss der Arbeitgeber den Bewerber unter Umständen darüber informieren.

Schadensersatz wegen Vertragsverhandlungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bejaht eine solche Aufklärungspflicht, wenn dem Arbeitgeber Umstände bekannt sind oder bekannt sein müssten, die die vollständige Durchführung des Rechtsverhältnisses infrage stellen können (BAG, Urteil v. 24.02.2011, Az.: 6 AZR 626/09). Verschweigt der Arbeitgeber gegenüber dem Bewerber die finanzielle Notlage und wird das Arbeitsverhältnis wegen der Firmenkrise betriebsbedingt beendet, kann dem Bewerber ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zustehen. Allerdings muss die Verletzung der Aufklärungspflicht tatsächlich den Schaden auch verursacht haben. Vorausgesetzt wird eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes durch die verschwiegene Situation.

Arbeitgeber verschweigt Kurzarbeit

Geht es um das Eingestehen einer finanziellen Notlage, stellen die Richter hohe Anforderungen für einen Schadensersatzanspruch. Das zeigt der Fall eines Key Account-Managers. Er wurde von einem Headhunter abgeworben. Der neue Arbeitgeber verschwieg sowohl dem Bewerber als auch dem Personalvermittler, dass in der Abteilung Systemberatung/Technik seit mehreren Monaten Kurzarbeit angeordnet war. Der Bewerber sollte in der Abteilung Vertrieb beschäftigt werden. In der Probezeit beendete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Seine gegen die Kündigung eingelegte Kündigungsschutzklage zog der Arbeitnehmer zurück. Allerdings forderte er von dem Arbeitgeber Schadensersatz, weil er für den Jobwechsel seinen sicheren Arbeitsplatz aufgegeben hatte. Hätte er von der Kurzarbeit gewusst, wäre er nicht zum neuen Arbeitgeber gewechselt.

Aufklärungspflicht nur mit Gefährdung

Nachdem seine Klage vom Amtsgericht Mainz abgewiesen worden war, legte der Arbeitnehmer Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz bestätigte aber das Urteil der Vorinstanz und lehnte einen Schadensersatzanspruch ab. Kurzarbeit in einer Abteilung allein reicht nicht aus, um auf eine so schwerwiegende finanzielle Notlage des Unternehmens schließen zu können, die den Arbeitsplatz gefährdet. Zudem wurde dem Arbeitnehmer innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt. Wer im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart, muss damit rechnen, dass ihm in diesem Zeitraum gekündigt werden kann. Mit der Rücknahme der Kündigungsschutzklage hatte der Arbeitnehmer die Kündigung außerdem als rechtswirksam akzeptiert. Darüber hinaus war die Kurzarbeit in einer anderen Abteilung angeordnet. Der Arbeitnehmer war im Vertrieb angestellt worden, gerade um neue Aufträge zu vermitteln und neue Kunden zu gewinnen, damit die Systemberatungsabteilung wieder besser ausgelastet ist. Daher war der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Bewerber unaufgefordert mitzuteilen, dass in einer anderen Abteilung Kurzarbeit angeordnet worden war. Er hatte keine Aufklärungspflicht verletzt.

(LAG Mainz, Urteil v. 09.10.2012, Az.: 3 Sa 247/12)

(WEL)
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