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Schokoladendiebstahl: fristlose Kündigung zulässig?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass sich der Angestellte stets vertragstreu verhält. Verstößt er gegen vertragliche Pflichten, kann der Chef das Arbeitsverhältnis unter Umständen kündigen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat hierzu entschieden, dass die Mitnahme von abgelaufener und damit objektiv nicht mehr verkaufsfähiger Ware die fristlose Kündigung eines jahrelang beanstandungsfrei tätigen Arbeitnehmers nicht rechtfertigt.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer seit mehr als 30 Jahren bei demselben Unternehmen als Lagerist beschäftigt. Während der Arbeitszeit wurde er dabei beobachtet, wie er eine abgelaufene Tafel Schokolade aus einem Retouren-Container entwendete und in seine Tasche steckte. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt. Auch wenn kein wirtschaftlicher Schaden für das Unternehmen entstanden sei, habe dieses Fehlverhalten ein Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht.

Das LAG hielt die Kündigung für unwirksam. Zwar könne der Diebstahl einer zum Verkauf bestimmten Ware die Vertrauensbeziehung zwischen den Beteiligten zerstören und damit eine Kündigung rechtfertigen. Es müsse jedoch immer abgewogen werden, ob der Diebstahl die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich unzumutbar gemacht habe. Immerhin habe der Angestellte viele Jahre beanstandungslos gearbeitet. Hinzu komme, dass eine Kündigung für den zweifachen Vater eine besondere Härte darstellen würde. Im Gegensatz dazu habe das Unternehmen keinen Schaden erlitten, da die Ware ohnehin für soziale Zwecke verschenkt werden sollte und das Mindesthaltbarkeitsdatum längst abgelaufen war.

(LAG Hamm, Urteil v. 12.05.2011, Az.: 8 Sa 1825/10)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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