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Spionage bei der taz mit Keylogger: Welche rechtliche Konsequenzen drohen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Derzeit schlägt der Spionagefall bei der „tageszeitung“ (taz) hohe Wellen. Manch einer spricht schon von einem „tazgate“. Ein Mitarbeiter soll sich an einem Computer zu schaffen gemacht haben, an dem ein Keylogger installiert war. Damit lassen sich Tastenkombinationen heimlich nachvollziehen, die über die PC-Tastatur eingegeben werden. Auch wenn der Fall gerade erst aufgedeckt wurde, lässt sich vermuten, dass der Redakteur so heimlich an Informationen über die taz kommen wollte. Die Redaktion von anwalt.de berichtet über die Hintergründe zu dem Fall und mögliche rechtliche Konsequenzen. Denn für Arbeitnehmer haben solche Spionagefälle nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen.

Einsatz von Keyloggern ist strafbar

Zunächst ist der Einsatz von dieser Art Aufzeichnungsgeräten gemäß § 202a Strafgesetzbuch (StGB) als „Ausspähen von Daten“ strafbar. Bei einer Weitergabe, etwa an ein Konkurrenzunternehmen oder Ähnliches, kommt noch eine wettbewerbsrechtliche Strafbarkeit hinzu, etwa gemäß § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen oder Betriebsspionage.

Spionage rechtfertigt fristlose Kündigung

Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt eine Spionage wie bei der taz einen wichtigen Grund dar, der zu einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) des Arbeitnehmers berechtigt. Denn ein Arbeitnehmer ist zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine sog. Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag, die jedoch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausgehen kann.

Mitarbeiter lässt Termin platzen

Die EDV-Abteilung hatte den Keylogger an einem PC der Redaktion entdeckt, die Daten gesichert und – nach entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen – das Gerät wieder an den Computer gesteckt. Der Mitarbeiter ging in die Falle. Als wegen technischen Problemen der Computer ausgetauscht werden sollte, machte sich ein Mitarbeiter der Redaktion offensichtlich an dem Computer zu schaffen. Dabei ertappt, meinte er nur, dass er einen USB-Stick vom Computer ziehen wollte. Trotzdem wurde der Redakteur umgehend des Hauses verwiesen und ihm ein Hausverbot erteilt. Zum anberaumten Gesprächstermin erschien der Mitarbeiter nicht. Daraufhin wurde gegen ihn Strafanzeige erstattet und entsprechende arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet.

In die Redaktion wird eingebrochen

Unmittelbar nach dem Rauswurf wurde nachts in die Redaktionsräume der taz eingebrochen. Der Einbruch wurde in den frühen Morgenstunden von einem Mitarbeiter bemerkt. Allerdings hatte man bereits unter Aufsicht des Justiziars der taz die Gegenstände des Verdächtigen zusammengepackt und weggeschlossen, die dieser zurückgelassen hatte.

Motive des Mitarbeiters derzeit unklar

Da sich der Mitarbeiter nicht näher zu den Vorwürfen äußerte, bleiben bislang auch seine Motive im Dunkeln. Allerdings ist er kein Unbekannter. In der Vergangenheit machte er als „Investigativer“ Schlagzeilen, zuletzt als sog. SZ-Leaker. Bei der Süddeutschen Zeitung hatte er vermeintliche Schleichwerbung ausgemacht und mit entsprechenden Berichten für öffentliches Aufsehen gesorgt.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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