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Steuerabzug für häusliches Arbeitszimmer: „Arbeitsecke“ ausreichend?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Arbeiten von zu Hause aus ist inzwischen weit verbreitet, egal ob in Form von regelmäßiger Heimarbeit oder nur gelegentlichem Home-Office. Auch Vermieter haben oft eine Menge Bürokram zu erledigen, ohne dass sie dafür einen anderen Arbeitsplatz hätten als ihr Zuhause.

Da stellt sich schnell die Frage, unter welchen Bedingungen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Jetzt hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu eine neue Grundsatzentscheidung getroffen.

Arbeitszimmer bei Tätigkeit als Vermieter

Ein Ehepaar hatte aus der Vermietung mehrerer Immobilien Mieteinnahmen von knapp 100.000 Euro erzielt. Denen standen allerdings Werbungskosten gegenüber, die sogar noch etwas höher lagen.

Zu diesen sollten nach Ansicht des Ehemanns auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zählen, von dem aus er sich unter anderem um die Vermietungen kümmerte. Das Finanzamt lehnte den steuerlichen Abzug der Arbeitszimmerkosten ab und wurde darin jetzt durch den BFH bestätigt.

Überwiegend berufliche Nutzung erforderlich

Grundsätzlich sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dann abzugsfähig, wenn es als Büro eingerichtet und allein oder zumindest ganz überwiegend betrieblich bzw. beruflich zur Einnahmenerzielung genutzt wird.

Nach der aktuellen Gesetzeslage ist außerdem erforderlich, dass dem Betroffenen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Außerdem ist der Betrag auf 1250 Euro begrenzt, es sei denn, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.

Keine Aufteilung gemischt genutzter Räume

Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitszimmer allerdings nicht nur für die Vermietertätigkeit genutzt, sondern darüber hinaus zu etwa 40 Prozent auch privat. Man könnte nun meinen, dass in solchen Fällen immerhin 60 Prozent der Kosten abzugsfähig wären.

So hatte das zwischenzeitlich auch das Finanzgericht (FG) gesehen, dessen Urteil nun allerdings in der Revision aller Wahrscheinlichkeit nach aufgehoben wird. Der Große Senat des BFH hat in einem aktuellen Grundsatzbeschluss nämlich erklärt, dass es sich bei einem Raum, der nicht ganz überwiegend geschäftlich genutzt wird, schon gar nicht um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.

Ein gemischt genutzter Raum, in dem sich nur eine mehr oder weniger große „Arbeitsecke“ befindet, kann dementsprechend steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Auch das Führen eines Nutzungszeitenbuchs – wann das Zimmer beruflich und wann es privat genutzt wurde, vergleichbar einem Fahrtenbuch – führt zu keiner Aufteilungsmöglichkeit.

Fazit: Wer ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen will, sollte dieses Zimmer nicht nebenbei auch privat nutzen. Ein nur anteiliger Werbungskostenabzug gemischt genutzter Räume wird nämlich in aller Regel von den Finanzbehörden nicht akzeptiert.

(BFH, Beschluss v. 27.07.2015, Az.: GrS 1/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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