Tarifeinheit und Tarifpluralität
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[image]Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Frage zu dem Verhältnis von Tarifeinheit und Tarifpluralität geklärt. Ein Krankenhausarzt war Mitglied einer Gewerkschaft und bezog Leistungen gemäß dem zwischen dem Arbeitgeberverband und seiner Gewerkschaft geschlossenen Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT). Sein Arbeitgeber schloss mit einer anderen Gewerkschaft einen neuen Tarifvertrag (TVöD), nicht aber mit der Gewerkschaft, der der Arzt angehörte. Ein für Ärzte geltender Tarifvertrag mit der Arbeitnehmervertretung des Arztes wurde erst einige Monate später geschlossen. Der Arzt beanspruchte deshalb einen Urlaubsaufschlag gemäß dem BAT bis zu dem Zeitpunkt, als seine Gewerkschaft ebenfalls einen Tarifvertrag mit der Arbeitgeberseite abgeschlossen hatte.
Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht, der X. Senat, die Ansicht vertreten, dass in solchen Fällen zugunsten der Tarifeinheit im Betrieb der speziellere Tarifvertrag den anderen verdrängt. Diese Rechtsprechung wollte der IV. Senat im Fall des Arztes ändern und richtete an den X. Senat eine sog. Divergenzanfrage, weil er die Meinung vertritt, dass in diesen Fällen ein Tarifvertrag für ein Gewerkschaftsmitglied zwingend und unmittelbar gemäß §§ 3,4 Tarifvertragsgesetz (TVG) gilt. Dem hat sich jetzt der X. Senat angeschlossen und bestätigt: Es wäre mit dem Grundsatz der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz unvereinbar, wenn in die Mitgliedschaft oder die Stellung als Tarifpartei aufgrund der Tarifeinheit eingegriffen werde. Dieser Konflikt zwischen Tarifeinheit und Tarifpluralität ist jedenfalls so weit zulässig, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt.
(WEL)
(Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse v. 23.06.2010, Az.: 10 AS 2/10, 10 AS 3/10; Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse v. 27.01.2010, Az.: 4 AZR 537/08 (A), 4 AZR 549/08)
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