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Überwachung von Mitarbeitern – EGMR nennt Grenzen

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Arbeitgeber dürfen die private Kommunikation von Mitarbeitern, beispielsweise per Chat oder E-Mail, nicht einfach überwachen. Mit diesem Urteil verlässt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seine vorherige Linie, die das noch zuließ – nennt aber zugleich die Kriterien für eine zulässige Mitarbeiterüberwachung.

Privatchats heimlich überwacht

Auslöser dieser auch für das deutsche Arbeitsrecht relevanten Entscheidung war die Kündigung eines Arbeitnehmers in Rumänien. Mit Willen seines Arbeitgebers nutzte der Mann den Yahoo Messenger zur Beantwortung von Kundenanfragen. Eine Nutzung für private Zwecke hatte der Arbeitgeber verboten. Dennoch chattete der Mitarbeiter während der Arbeit über den Messenger mit seiner Verlobten und seinem Bruder. Was der Arbeitnehmer nicht wusste: Der Arbeitgeber hatte die komplette Messengernutzung heimlich überwacht – auf 45 Seiten wurde jedes Wort festgehalten. Infolge der Privatchats kündigte er dem Mitarbeiter. Dessen anschließende gegen die Kündigung gerichtete Klage wiesen die rumänischen Gerichte bis hin zur letzten Instanz ab.

Rumänien muss Schadensersatz leisten

Nachdem er seine rechtlichen Möglichkeiten in Rumänien ausgeschöpft hatte, erhob der entlassene Arbeitnehmer Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Eine solche Beschwerde richtet sich immer gegen den jeweiligen Staat – in diesem Fall also gegen Rumänien. Sie soll klären, ob das jeweilige Land die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt hat. Der EGMR sieht dabei die Staaten in der Pflicht, dass sie ihre Bürger vor Verletzungen der ihnen nach der EMRK zustehenden Menschenrechte schützen. Das gilt auch für Entscheidungen staatlicher Gerichte, wie in diesem Fall.

Die EMRK enthält elementare Menschenrechte wie das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und Freiheitsrechte wie den Schutz der Privatsphäre. Jede Person hat danach das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Dieses Recht sollen die rumänischen Gerichte bei der Frage der rechtmäßigen Kündigung jedoch nicht berücksichtigt haben. 

Wie der EGMR betont, gilt der Schutz auch im Arbeitsverhältnis. Dennoch gingen die rumänischen Gerichte nicht auf die fragwürdige – weil insbesondere ohne Mitarbeiterkenntnis erfolgte – Aufzeichnung der gesamten Messengerkommunikation ein. Auch die Möglichkeit weniger einschneidender Maßnahmen sollen sie nicht untersucht haben. Aus Sicht des EGMR verletzten sie damit das Recht auf Privatsphäre. Rumänien muss dem betroffenen Arbeitnehmer nun einen Schadensersatz von 1365 Euro zahlen.

EGMR nennt Kriterien für die Überwachung

Erstmals nennt der EGMR Kriterien, auf die es aus seiner Sicht bei einer Überwachung mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre ankommt. Staaten sollen sicherstellen, dass überwachte Arbeitnehmer einen Rechtsschutz vorfinden, der die folgenden Aspekte ausreichend berücksichtigt.

1. Klar verständliche Hinweise durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer Überwachung, bevor sie damit beginnen.

2. Eine Information von Arbeitnehmern über den Umfang der Überwachung, insbesondere ob nur die Kommunikationswege oder auch deren Inhalt überwacht wird. Ebenso relevant ist die Dauer der Überwachung und die Zahl der Personen, die Zugriff darauf haben.

3. Das Vorliegen von Gründen, die die Überwachung rechtfertigen. Diese müssen bei einer Überwachung des Inhalts ein besonders hohes Gewicht haben.

4. Die ausreichende Berücksichtigung weniger einschneidender Methoden und Maßnahmen, bevor der Inhalt der Kommunikation überwacht wird.

5. Die Folgen der Überwachung für den Mitarbeiter und eine ausschließliche Verwendung der gewonnen Informationen für den damit verfolgten Zweck.

6. Sicherheitsvorkehrungen gegen den einfachen Zugriff auf die gewonnen Informationen, wie insbesondere eine vorherige Information des Arbeitnehmers, bevor der Arbeitgeber darauf zugreift. In diesem Zusammenhang betont der EGMR das gegenseitige Vertrauen als wichtige Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses.

Folgen für das deutsche Arbeitsrecht

Die Konvention bildet eine gemeinsame gesetzliche Grundlage der Menschenrechte im sogenannten Europarat. Diesem gehören 45 europäische Länder an – darunter neben Rumänien auch Deutschland. Im Vergleich mit den Grundrechten im Grundgesetz befinden sich die Menschenrechte der EMRK auf Augenhöhe. Und sie berühren sich auch, da die Rechtsprechung des Gerichtshofs für Menschenrechte die Anwendung der deutschen Grundrechte beeinflusst und damit die Entscheidungen hiesiger Gerichte – so auch mit Blick auf die Überwachung von Mitarbeitern. 

Die Bedeutung der EMRK zeigt nicht zuletzt, dass eine vom Menschengerichtshof festgestellte EMRK-Verletzung die Wiederaufnahme abgeschlossener Verfahren eröffnet. Beruht ein rechtskräftiges Urteil danach auf der festgestellten Verletzung, ist eine sogenannte Restitutionsklage möglich, die zu dessen Aufhebung führen kann.

(EGMR, Urteil v. 05.09.2017, Az.: 61496/08)

(GUE)

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