Überziehung von Pausenzeiten rechtfertigt fristlose Kündigung
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[image]Überzieht ein Arbeitnehmer seine Pausenzeiten in erheblichem Ausmaß und dokumentiert zur Verschleierung dessen auch seine Anwesenheitszeiten falsch, kann der Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein.
Ein Fluglotse hatte seine Pausenzeiten regelmäßig um ca. 50 Minuten überzogen und falsche Zeiten für seine Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert. Aufzeichnungen von Videokameras an der Eingangstür zur Arbeitsstelle dienten als Beweis.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen sah hierin eine schwere Pflichtverletzung, denn die Anwesenheit ist durch die Einsatzplanung vorgeschrieben und die Flugsicherheit kann nur durch vorschriftsmäßige Besetzung des Arbeitsplatzes gewährleistet werden. Zudem erkannte das Gericht im Arbeitszeitenbetrug einen erheblichen Vertrauensmissbrauch seitens des Arbeitnehmers.
Da es sich keineswegs um ein einmaliges und geringfügiges Überschreiten der Pausenzeiten, sondern um regelmäßige und erhebliche Pflichtverletzungen handelte, sah das Gericht die außerordentliche und fristlose Kündigung als zulässig an. Eine vorherige Abmahnung als mildere Reaktion auf das Fehlverhalten und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei in diesem Fall dem Arbeitgeber nicht zumutbar.
Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Arbeitnehmer aufgrund eines ähnlichen Pflichtverstoßes durch einen Kollegen noch einmal an die Einhaltung der Vorschriften und die Folgen bei Nichteinhaltung erinnert wurden und der Fluglotse trotzdem weiterhin seine Pausenzeiten überzog, konnte vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abmahnung den Arbeitnehmer zu einer Verhaltensänderung hätte bewegen können.
(LAG Hessen, Urteil v. 24.11.2010, Az.: 8 Sa 491/10)
(HEI)
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